nd-aktuell.de / 15.02.2017 / Ratgeber / Seite 26

Wofür gibt es den Steuerbonus?

Leserfrage zu Handwerkerleistungen

Wer sein Haus im vergangenen Jahr umgebaut oder modernisiert hat, sollte nicht vergessen, diese Handwerkerleistungen in seiner Steuererklärung anzugeben. Die Regelungen des Bundesfinanzministeriums von 2014 sind aktualisiert worden. Dadurch können nun auch die Arbeitskosten für den Anschluss an das Trink- und Abwassernetz sowie Dichtheitsprüfungen von Abwasseranlagen abgesetzt werden. Bisher mussten die Arbeiten ausschließlich in der selbst genutzten Wohnung, dem Eigenheim oder auf dem eigenen Grundstück ausgeführt worden sein.

Neuerdings dürfen sie auch das angrenzende Grundstück umfassen, wenn sie dem eigenen Grundstück dienen. Weiterhin absetzbar sind die Modernisierung von Küche und Bad, der Austausch von Fenstern und Türen oder die Dachrinnenreinigung. Die Reparatur von Computer, Waschmaschine und Heizung wird ebenso anerkannt wie das Pflastern von Wegen und die sogenannte Feuerstättenschau. Auch das Verlegen von Fliesen oder Parkett erkennt das Finanzamt als steuerlich relevante Handwerkerleistungen an.

Insgesamt können Steuerpflichtige 20 Prozent der Arbeitslohnkosten absetzen, und zwar bis zu einer Höhe von 6000 Euro. Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 1200 Euro. Inbegriffen sind Maschinen- und Fahrtkosten, Materialkosten bleiben außen vor.

Dem Finanzamt müssen entsprechende Rechnungen und Überweisungen auf das Konto der Handwerker vorgelegt werden. Barzahlungen, auch gegen Quittung, akzeptiert der Fiskus nicht.

Wichtig ist: Wurde für die Sanierung eine öffentliche Förderung, zum Beispiel über die KfW, in Anspruch genommen, gilt der Steuerbonus nicht. Gabi Stephan