nd-aktuell.de / 22.02.2017 / Ratgeber / Seite 26

Bei Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte

Steuertipps

Grundsätzlich werden für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte neben der Entfernungspauschale keine weiteren Kosten anerkannt. So hatte beispielsweise der Bundesfinanzhof (BFH) den Abzug von Reparaturkosten aufgrund einer Falschbetankung auf dem Arbeitsweg abgelehnt (Urteil des BFH vom 20. März 2014, Az. VI R 29/13).

Glücklicherweise schließt sich die Finanzverwaltung bei Unfallschäden der strengen Rechtsprechung nicht an und erkennt den Werbungskostenabzug für selbst verschuldete Unfälle auf dem Arbeitsweg weiterhin an (BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2013). Diese Billigkeitsregelung hat das Bundesministerium der Finanzen im vergangenen Jahr auf eine parlamentarische Anfrage nochmals ausdrücklich bestätigt.

Mit dieser Entscheidung wird eine Schlechterstellung gegenüber bisheriger Rechtsauffassung vermieden. Wer auf dem Weg zur Arbeit zu Schaden gekommen ist, kann deshalb die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten in seine Steuererklärung eintragen.

Abgesetzt werden können beispielsweise Abschlepp- und Reparaturkosten. Bei einem Totalschaden erkennt das Finanzamt nur den verbleibenden buchungsmäßigen Restwert des Pkw an, jedoch nicht den Wiederverkaufs- oder Verkehrswert. Wenn bei älteren Pkw die Abschreibung bereits abgelaufen ist, verbleibt kein absetzbarer Restwert. BVL/nd

Neue Einbauküchen in Mietwohnungen nicht sofort absetzbar

Wird in einer vermieteten Wohnung die Einbauküche vollständig erneuert, kann der Eigentümer sie nicht in einer Summe als Erhaltungsaufwand abschreiben.

Die Wüstenrot & Württembergische (W&W), macht auf ein entsprechendes neues Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 14/15) aufmerksam. Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Einbauküchen in vermieteten Objekten geändert.

Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass eine Einbauküche aus Einzelelementen besteht und daher bei einer Runderneuerung in einer Summe als Erhaltungsaufwand steuerlich geltend gemacht werden kann. Nunmehr betrachtet er sie dagegen als einheitliches Wirtschaftsgut, das nicht mehr sofort in einer Summe als Erhaltungsaufwand abzuschreiben ist. Vielmehr wird nur noch eine Abschreibung auf zehn Jahre zugelassen.

Im Urteilsfall hatte der Kläger die Einbauküche vollständig erneuert, indem er Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte in seiner vermieteten Immobilie austauschte.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Einzelelemente in einer modernen Einbauküche nicht mehr als allein nutzbare Einzelgegenstände, sondern lediglich als einzelne »Bauteile« einer Gesamtheit und damit als unselbstständige Teile eines neuen Wirtschaftsguts »Einbauküche« darstellten. W&W/nd