nd-aktuell.de / 01.03.2017 / Ratgeber / Seite 26

Verfassungsgericht lehnt Vaterschaft für Embryonen ab

Urteile im Überblick

Die Richter begründeten das in einem am 2. Februar 2017 veröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvR 2322/16) damit, dass das deutsche Recht die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt eines Kindes nicht kenne. Das Bundesverfassungsgericht schloss sich damit dem vorinstanzlichen Bundesgerichtshof an, der die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen hatte.

Der Kläger lebt den Angaben zufolge mit seinem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Seit 2012 wohnen sie in Deutschland zusammen mit zwei von einer Leihmutter in Kalifornien geborenen Töchtern. Diese seien durch die Spermien des Klägers und die Eizellen einer Spenderin in Kalifornien künstlich erzeugt worden. Parallel dazu seien neun weitere Embryonen entstanden, die seitdem in der Klinik eingefroren sind. Für diese möchte der Kläger die Vaterschaft zugesprochen bekommen, um die »elterliche« Schutzverantwortung bereits vor der Geburt wahrnehmen zu können.

Laut Bundesverfassungsgericht ist das nicht möglich, weil das deutsche Abstammungsrecht die Zugehörigkeit eines Kindes erst durch die Geburt feststellt. Außerdem begründe der Kläger auch nicht, weswegen die Föten weiteren Schutz benötigen. Die Richter wiesen daraufhin, dass Verträge mit der kalifornischen Reproduktionsklinik existierten. Offen bleibe auch die Frage, ob sich jemand im Ausland auf die deutsche Verfassung berufen könne, der bewusst hiesige Embryonenschutzgesetze zu umgehen versuche. epd/nd

Keine Befruchtung mit Sperma toten Mannes

Eine Frau will mit dem Sperma ihres toten Mannes schwanger werden. Das ist gesetzlich verboten.

Eine Frau aus Bayern darf sich voraussichtlich nicht mit dem Sperma ihres toten Mannes befruchten lassen. Das Oberlandesgericht München machte der 35-Jährigen aus dem Raum Traunstein im Verfahren am 1. März 2017 wenig Hoffnung. Das endgültige Urteil soll erst in einigen Wochen verkündet werden.

Die Frau und ihr Ehemann, der im Juli 2015 mit 38 Jahren nach einer Herztransplantation starb, hatten sich vergeblich Kinder gewünscht. Künstliche Befruchtungen hatten keinen Erfolg gebracht.

Auch nach dem Tod des Mannes blieb bei der Witwe der Wunsch nach einem gemeinsamen Kind. Sie möchte deshalb mit dem Sperma ihres Mannes, das in einer Klinik am Chiemsee lagert, künstlich befruchtet werden. Die Klinik verweigert die Herausgabe jedoch unter Berufung auf das Embryonenschutzgesetz, was die Klägerin für verfassungswidrig hält.

Doch das Landgericht Traunstein wies ihre Klage auf Herausgabe des Samens bereits ab. Auch das Oberlandesgericht (OLG) München deutete eine Ablehnung an. »Wir haben lange überlegt«, sagte der Vorsitzende Richter. »Das ist keine einfach zu klärende Frage.« Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass das Embryonenschutzgesetz in dieser konkreten Fragestellung nicht verfassungswidrig sei. »Es mögen gewisse Zweifel verbleiben, aber sie reichen nicht dafür aus, dass wir das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.«

Der Gesetzgeber habe sich etwas dabei gedacht und verschiedene Interessen abgewogen. Ergebnis: Es ist strafbar, eine Eizelle mit dem Samen eines toten Mannes künstlich zu befruchten. Zwar wäge in dieser Frage jeder anders ab. »Aber nicht alles, was technisch machbar ist, muss auch rechtlich zulässig sein«, so das OLG. Weiteres Problem: Im Vertrag mit der Klinik steht, dass das Sperma nach dem Tod des Mannes vernichtet werde.

Das OLG hat allerdings bereits angekündigt, dass es die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zulassen will. Damit wäre der Weg in die nächste Instanz eröffnet. Sowohl die Klägerin als auch die Klinik wollen das rechtliche Problem endgültig klären lassen. dpa/nd