nd-aktuell.de / 01.03.2017 / Ratgeber / Seite 25

Klarheit bei der Tagesordnung

Eigentümerversammlung

Die Rechtsprechung erwartet, so der Infodienst Recht und Steuern der LBS, dass die einzelnen Punkte der Tagesordnung vorher klar bezeichnet werden.

Der Fall: In der Einladung zur Eigentümerversammlung war angekündigt, dass über Auftragsvergaben für bestimmte Arbeiten abgestimmt werden solle. Stattdessen wurde mehrheitlich beschlossen, den Verwalter umfassend zum Erteilen von Nachtragsaufträgen zu bevollmächtigen. Aus der Gemeinschaft heraus wurde das in der Folgezeit angefochten. Die Begründung: Das sei aus der Tagesordnung nicht herauszulesen gewesen.

Das Urteil: Laut Amtsgericht München (Az. 481 C 53/16 WEG) seien die vorgesehene Beschlüsse in der Tagesordnung so genau zu bezeichnen, dass die Eigentümer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verstehen, worum es geht und welche Auswirkungen es für den einzelnen wie für die Gemeinschaft hat. Schlagwortartige Bezeichnungen reichten nicht. LBS/nd