Die Sache mit den Jalousienkästen

Wohnungseigentümergemeinschaft

Dies gilt insbesondere, wenn es um Veränderungen im Gemeinschaftseigentum geht. In diesem Bereich müssen alle Eigentümer zustimmen, die von der Veränderung betroffen sind.

Hierbei reicht in der Regel aus, dass eine optische Beeinträchtigung gegeben ist, wenn etwa ein Wohnungseigentümer nur seinen Balkon anders bauen möchte und somit das einheitliche Bild der Fassade zerstört.

Zustimmung aller Mitglieder?

Allein die Tatsache, dass diese optische Beeinträchtigung beim Blick auf das Haus gegeben ist, macht es erforderlich, dass in diesem Falle alle Wohnungseigentümer der baulichen Veränderung zustimmen. Aber gilt diese Zustimmungspflicht nun für alle optischen Veränderungen an einer Hausfassade, die ja immer Gemeinschaftseigentum darstellt?

Anlässlich dieser Frage informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landesgerichts Aurich vom 18. Dezember 2015 (Az 4 S 188/15)....


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