nd-aktuell.de / 05.04.2017 / Ratgeber / Seite 28

Unsitten: nicht blinken und lautes Hupen

Verkehrsrecht

Das Nichtblinken ist nicht nur ärgerlich für die anderen Verkehrsteilnehmer, sondern auch gefährlich, denn dadurch können Gefahrensituationen und schwere Unfälle entstehen.

Was steht in der StVO?

Wie die offizielle Bezeichnung des Blinkers, nämlich «Fahrtrichtungsanzeiger, aussagt, muss ein Fahrer ihn betätigen, sobald er die Fahrtrichtung ändert und abbiegt (§ 9 StVO). Dies gilt auch, wenn er einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt. Auch wenn die Fahrtrichtung durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn oder durch ein Fahrtrichtungsgebot vorgeschrieben ist, gilt Blinkpflicht.

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist außerdem festgelegt, dass das Ausscheren zum Überholen oder Vorbeifahren und das Wiedereinordnen, jeder Fahrstreifenwechsel sowie die Absicht, ein- und auszufahren, anzukündigen sind und dass dafür die Fahrtrichtungsanzeiger benutzt werden müssen (§ 5, 6, 7, 10 StVO) - und zwar in jeder Abbiegesituation.

Ein Sonderfall ist der Kreisverkehr. Die Unsicherheiten sind im Kreisverkehr, der mit einem Vorfahrt-gewähren- und einem blauen Kreisverkehrsschild gekennzeichnet ist, besonders groß. Die Blinkpflicht gilt dort nämlich erst beim Verlassen des Kreisverkehrs. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist das Blinken zuvor, also beim Einfahren in den Kreisverkehr, unzulässig (§ 8 StVO).

Nachlässiges Blinkverhalten reduziert Verkehrssicherheit

Verkehrsexperten weisen mit Nachdruck darauf hin, dass das Blinken sowohl die Verkehrssicherheit erhöht als auch die Abläufe der Verkehrsteilnehmer verbessert. Der Glaube, dass andere Verkehrsteilnehmer die sichtbare Ankündigung, die Richtung zu wechseln, wahrnehmen, ist im Verschwinden begriffen.

Die Erfahrungen des Automobilclubs von Deutschland (AvD) nach einer Untersuchung schon vor zehn Jahren zeigen, dass nur jeder dritte Fahrer im Stadtverkehr blinkte. Lenker von Sportwagen und Oberklasseautos betätigten den Blinkerhebel besonders selten. Frauen erwiesen sich in dieser Hinsicht viel disziplinierter als Männer. Der AvD geht davon aus, dass seitdem das Heer der Nichtblinker nicht kleiner geworden ist.

Der AvD rät, im Sinne der Verkehrssicherheit den Blinker bei Richtungswechseln zu benutzen. Das folgt aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das für einen rücksichtsvollen und verständnisvollen Umgang aller Verkehrsteilnehmer die Grundregel darstellt.

Auch schnell lautes Hupen ist keine Seltenheit

Wenn Verkehrsteilnehmer versäumen, bei grüner Ampel sofort loszufahren, oder ein Transporter den Weg versperrt, ertönt schnell lautes Hupen. Im Verkehrsalltag keine Seltenheit und dennoch nicht zulässig.

In zwei Situationen ist das Hupen laut § 16 StVO gestattet. Hier heißt es: »Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder Andere gefährdet sieht.« Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn man andere Verkehrsteilnehmer auf eine ungesicherte Unfallstelle hinweisen möchte, oder wenn ein Fußgänger unachtsam die Fahrbahn betritt. Nicht zulässig ist das Hupen dagegen, um andere Verkehrsteilnehmer in ihrem Verhalten zu maßregeln.

Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro

Grundsätzlich kann beim missbräuchlichen Hupen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro fällig werden, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer belästigt werden. Teurer kann es werden, wenn ein Autofahrer einen anderen Verkehrsteilnehmer durch das Hupen gefährdet und dieser beispielsweise so erschrickt, so dass er vom Fahrrad stürzt.

In vielen Fällen - wie bei einem Autokorso nach einem gewonnenen Fußballspiel oder bei einer Hochzeit - drückt die Polizei möglicherweise ein Auge zu. Dennoch sollten Verkehrsteilnehmer nicht vorschnell auf die Hupe drücken. Autofahrer sollten also nicht bei jeder Gelegenheit hupen, damit das Warnsignal auch ein solches bleibt. AvD/ARCD/nd