nd-aktuell.de / 05.04.2017 / Ratgeber / Seite 27

Vorsicht bei Nachbelehrung durch Versicherer

Lebensversicherungen

Im Fall einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung endet das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht innerhalb der angegebenen Frist. Betroffene Versicherungsnehmer sollten daher prüfen, ob sie an dem Versicherungsvertrag festhalten oder den Widerruf oder Widerspruch erklären wollen.

»Wer eine solche Nachbelehrung erhält, sollte den Versicherungsvertrag auf den Prüfstand stellen«, empfiehlt Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. Denn unter Umständen kann sich eine Rückabwicklung der Lebens- oder Rentenversicherung lohnen. »Neben der juristischen Prüfung der Widerspruchs-/Widerrufsrechte empfiehlt sich insbesondere, eine Rückabwicklungsberechnung durchführen zu lassen, um die Handlungsalternativen in wirtschaftlicher Hinsicht abschließend beurteilen zu können«, so Dr. Brockmann weiter.

Bei einem wirksamen Widerspruch oder Widerruf steht den Versicherungsnehmern grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien abzüglich eines Abzuges für den Versicherungsschutz zu. Darüber hinausgehend kommt auch eine Nutzungsentschädigung in Betracht. Der Widerspruch oder Widerruf kann sich rechnen.

Auch wer nach entsprechender Nachbelehrung die Frist versäumt hat, sollte fachanwaltlichen Rat hinzuziehen. Denn auch die Nachbelehrung kann wiederum unzureichend sein. Grundsätzlich gelten dieselben Anforderungen wie für die anfängliche Belehrung.

Für den Darlehenswiderruf hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Oktober 2010, Az. XI ZR 367/07; Beschluss vom 15. Februar 2011, Az. XI ZR 148/10) entschieden, dass die nachträgliche Belehrung für den Verbraucher einen erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen muss, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll. Dieses ergebe sich schon aus dem Begriff der »Nachbelehrung«. dpa/nd