nd-aktuell.de / 05.04.2017 / Ratgeber / Seite 25

Rutschen und Schaukeln

Verkehrssicherungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft

Wenn Pilze das Holz zerstören oder Rost ein Metallgerüst zersetzt, können spielende Kinder sich leicht an den Geräten verletzen. Der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum (WiE) weist darauf hin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Betreiberin Spielplatz und Spielgeräte regelmäßig kontrollieren und instand halten muss.

Die Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823ff BGB ist bei öffentlich zugänglichen Spielgeräten Aufgabe der Eigentümergemeinschaft. WiE empfiehlt dringend, zu regeln, wer die Verantwortung für die Wartung der Spielgeräte übernimmt. Die Aufgaben müssen rechtswirksam - also in der Regel schriftlich - übertragen werden. Wird die Verkehrssicherungspflicht auf den Verwalter übertragen, sollte dies im Verwaltervertrag ausdrücklich vereinbart werden.

Aber selbst wenn die Eigentümergemeinschaft die Verkehrssicherungspflicht an jemand anders übertragen hat, müssen die Eigentümer zumindest stichprobenartig überprüfen, ob der Beauftragte seine Aufgaben gewissenhaft erfüllt. Kommen sie dieser Kontroll- und Überwachungspflicht nicht nach, kann die WEG im Ernstfall trotz der Übertragung haftbar gemacht werden. Ein Verletzter kann sich dann aussuchen, gegen wen er seine Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend macht - gegen den Beauftragten oder gegen die WEG. WiE/nd