nd-aktuell.de / 12.04.2017 / Ratgeber / Seite 22

Kaum Anspruch auf Schadenersatz

Brustimplantate

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Februar 2017 bleibt unklar, ob TÜV Rheinland im Skandal um die PIP-Implantate Schmerzensgeld zahlen muss. Der Prüfverein hatte das Qualitätssicherungssystem von PIP zertifiziert und überwacht, aber nie Hinweise darauf gefunden, dass das mittlerweile insolvente Unternehmen über Jahre minderwertiges Silikon in die Kissen füllte.

Die Anwälte warfen TÜV Rheinland vor, keine unangekündigten Inspektionen bei PIP durchgeführt und auch die Implantate selbst nicht geprüft zu haben, sonst wäre der Pfusch mit dem Billigsilikon aufgeflogen.

Vorm Bundesgerichtshof hatte eine Frau geklagt und 40 000 Euro Schmerzensgeld vom TÜV Rheinland gefordert. Der BGH gab den Fall an den EuGH weiter. Der entschied: TÜV Rheinland habe sich an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten. Überraschungsbesuche in den Betriebsstätten und Produktprüfungen seien nicht vorgeschrieben. Der EuGH schließt aber nicht aus, dass Prüfstellen von Medizinprodukten wie der TÜV unter bestimmten Bedingungen gegenüber Patienten haftbar sein können. Ob der TÜV wirklich Pflichten verletzt hat und damit haften kann, müssen nationale Gerichten entscheiden. dpa/nd