Wer haftet bei Kfz-Überlassung?

Oberlandesgericht

  • Lesedauer: 2 Min.

Beim Unfall haftet in der Regel der Begünstigte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2016 (Az. 15 U 148/15).

Ein Vater überließ seiner Tochter seinen Pkw. Die Tochter wiederum gestattete es einer Freundin, das Auto bei Bedarf zu nutzen, und gab ihr einen Zweitschlüssel. Als die Freundin fahrlässig einen Unfall verursachte, verlangte der Vater als Halter Ersatz des entstandenen Schadens, da das Auto nicht kaskoversichert war.

Dem Vater stand ein Schadenersatzanspruch gegen die Freundin seiner Tochter zu. Nach Auffassung des Gerichts sei davon auszugehen, dass diese am Unfall schuld sei. Sie habe nichts vorgetragen, was zu ihrer Unschuld geführt hätte.

Zwischen der Tochter und der Freundin gebe es auch keinen stillschweigenden Haftungsausschluss. Klar sei, dass die beiden ausdrücklich nicht über die Frage gesprochen hätten, was passiere, wenn es zu Schäden komme.

Voraussetzung für das Vorliegen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses seien aber besondere Umstände. Nicht ausreichend seien hierfür zum Beispiel eine enge persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos. Andere besondere Umstände lägen nicht vor.

Es sei anzunehmen, dass dann, wenn darüber gesprochen worden wäre, ein Haftungsausschluss nicht vereinbart worden wäre. Die Fahrerin hatte keinen Versicherungsschutz, das Auto ebenfalls keine Kaskoversicherung. DAV/nd

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