nd-aktuell.de / 03.05.2017 / Ratgeber / Seite 26

Was bringen die Neuerungen an der Düsseldorfer Tabelle?

Leserfrage

Antwort gibt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH:

Die Düsseldorfer Tabelle ermöglicht die Berechnung des Kindesunterhalts, beispielsweise nach Scheidung. Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf erstellen diese in Zusammenarbeit mit anderen Gerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag.

Diese Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, ihre Zahlen werden aber allgemein akzeptiert und bei Unterhaltsverfahren herangezogen. Die Berechnung erfolgt dabei abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Kindesalter.

Der Zahlbetrag hängt noch von weiteren Faktoren ab, wie der Anzahl der Kinder und der Anrechnung von Kindergeld. Im Anhang der eigentlichen Tabelle findet sich eine Übersicht der Zahlbeträge.

Die Tabelle wird grundsätzlich alle zwei Jahre angepasst. Zum 1. Januar 2017 wurde sie aber schon nach nur einem Jahr geändert. Grund ist der Anstieg des gesetzlichen Mindestunterhalts für Kinder. Dieser beträgt künftig für Kinder bis fünf Jahre 342 Euro (bisher 335 Euro), für Kinder von sechs bis elf Jahren 393 Euro (bisher 384 Euro) und für Kinder von 12 bis 17 Jahren 460 Euro (bisher 450 Euro). Nicht geändert hat sich dagegen der Selbstbehalt, der dem Unterhaltszahler bleiben muss - derzeit sind es 1080 Euro für Erwerbstätige.