nd-aktuell.de / 10.05.2017 / Ratgeber / Seite 28

Bei Widerruf darf Wertersatz gefordert werden

Online-Partnervermittlung

So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH ) das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Urteil vom 2. März 2017 (Az. 3 U 122/14).

Zum Hintergrund: Online-Partnersuche ist beliebt. Immer mehr Deutsche wollen diese Dienstleistung für sich nutzen. Die kompletten Leistungen können Kunden meist nur gegen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages für einen festen Zeitraum in Anspruch nehmen.

Wie bei allen online abgeschlossenen Verträgen haben Verbraucher auch hier ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Sie können also den Vertragsabschluss ohne Angabe besonderer Gründe widerrufen, wenn ihnen zum Beispiel das Vermittlungssystem des jeweiligen Unternehmens nicht gefällt.

Der Fall: Eine Online-Partnervermittlung hatte von Kunden, die den Vertrag innerhalb der 14-Tages-Frist widerriefen, einen sogenannten Wertersatz gefordert. Die Begründung: Die Agentur hätte bereits Leistungen erbracht, insbesondere die Vermittlung von Kontakten. Dafür stünde dem Unternehmen ein Teil des Gesamtpreises zu.

Diesen berechnete es auf Basis der erfolgten Kontakte. Jede Textantwort auf eine vom Kunden gesendete Nachricht war ein Kontakt. Diese Berechnungsweise führte dazu, dass Kunden, die zu Anfang ihrer Mitgliedschaft mehrere Absagen auf Kontaktanfragen erhielten und dann widerriefen, bis zu 75 Prozent des Jahresbeitrages bezahlen mussten. Zum Teil handelte es sich um mehrere hundert Euro.

Ein Verbraucherschutzverband sah hier eine Irreführung des Verbrauchers und klagte auf Unterlassung. Das Unternehmen erwecke beim Verbraucher den Eindruck, dass er verpflichtet sei, einen überdurchschnittlich hohen Wertersatz zu leisten. Dies sei nicht der Fall, da sich ein solcher Wertersatz an der Zeitdauer der bisherigen Mitgliedschaft und nicht an der Anzahl der Kontakte ausrichten müsse.

Das Urteil: Das OLG Hamburg war anderer Ansicht. Zwar kritisierte das Gericht die Berechnungsweise des Wertersatzes, sah jedoch hier keine Irreführung des Verbrauchers. In § 357 Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches sei lediglich geregelt, dass sich der Wertersatz am Gesamtpreis ausrichten müsse. Aus dem Gesetz ginge jedoch nicht hervor, dass zwingend eine zeitanteilige Berechnung zu erfolgen habe.

Grundsätzlich sei es legal, im Falle eines Widerrufs den Wertersatz nicht nur zeitanteilig zu berechnen, wenn tatsächlich während dieser kurzen Zeit schon werthaltige Leistungen erfolgt seien, so das Gericht. Dazu zählen etwa die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens des Kontaktsuchenden und die ersten Kontakte mit anderen Nutzern. D.A.S./nd