nd-aktuell.de / 19.05.2017 / Politik / Seite 10

ZDF gegen die IG Metall

Kabarettsendung bewirbt Klage von Leiharbeiter

Nelli Tügel

Die letzte Ausgabe der ZDF-Kabarettsendung »Die Anstalt« widmete sich der Leiharbeit. Alle kriegen ihr Fett ab: Die SPD, die linken Eribon-Fans und die Gewerkschaften. Besonders die IG Metall (in der Sendung: »Igitt Metall«) wird für ihren jüngst abgeschlossenen Tarifvertrag zur Leiharbeit kritisiert, der die Überlassungshöchstdauer in der Metallindustrie auf bis zu 48 Monate verlängert.

Und dann gibt es folgende Szene: Max Uthoff, der den »Däumler«-Chef »Zwetschge« spielt, sagt zu Claus von Wagner: »Aber es gibt da tatsächlich etwas, das könnte ziemlich gefährlich werden. Schauen Sie mal, es gibt da eine EU-Richtlinie zur Leiharbeit. Nach der müssen Leiharbeiter und Festangestellte im Grundsatz gleich behandelt werden. Und wenn jetzt Leiharbeiter aufgrund dieser Richtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof klagen würden, dann ... Gott sei Dank konnten wir bis jetzt noch jeden Leiharbeiter von einer Klage abhalten.« Weiter denkt Uthoff laut darüber nach, dass zum Glück niemand die Mail-adresse des Arbeitsrechtlers Wolfgang Däubler kenne, der eine solche Klage vorbereite. Und dann wird eben diese Mailadresse eingeblendet. Deutlicher könnte die Aufforderung nicht sein.

In den ersten 24 Stunden nach der Sendung seien um die 30 Anfragen von Leiharbeitern bei ihm eingetroffen, so Däubler gegenüber »nd«. Eine Klage käme zunächst vor ein deutsches Arbeitsgericht, welches sie höchstwahrscheinlich dem EuGH vorlegen würde. »Dann gäbe es eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Europäische Gerichtshof entscheiden würde, dass der in der Richtlinie vorgesehene Gesamtschutz nicht gewahrt ist«, so Däubler.

Was heißt das? Bei der Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) muss EU-Recht beachtet werden. Dieses sieht vor, dass von den Prinzipien »Gleicher Lohn« und »Gleiche Behandlung« nur dann durch Tarifvertrag abgewichen werden darf, wenn der »Gesamtschutz« weiter besteht. Dies wäre der Fall, wenn beispielsweise Nachteile beim Lohn durch einen besseren Kündigungsschutz ausgeglichen würden. Wenn jedoch Regelungen wie die Tarifverträge zur Leiharbeit lediglich »verschlechternde Regelungen« vorsehen, sei, so Däubler, der Gesamtschutz nicht mehr gewahrt. Dann müsse aber der Grundsatz »Gleicher Lohn und gleiche Arbeitsbedingungen« gelten.