nd-aktuell.de / 24.05.2017 / Ratgeber / Seite 28

Autokäufer ist in der Pflicht

Unfall bei der Probefahrt

Auskunft gibt das Infocenter der R+V Versicherung:

Bei einem normalen Unfall ist die Sachlage klar: Grundsätzlich deckt die Haftpflichtversicherung Schäden bei anderen ab. Die Schäden am Fahrzeug sind Sache der Vollkaskoversicherung. Bei einer Probefahrt haftet jedoch der mögliche Käufer. Der muss im Schadenfall die Mehrkosten zahlen, also mindestens die Selbstbeteiligung und die Höherstufung des Versicherungsnehmers.

Wie ist das Fahrzeug versichert? Wie hoch die Selbstbeteiligung? Wer diese Fragen vor der Testfahrt klärt, kann böse Überraschungen vermeiden. Daher ist eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen. Sie kommt beiden Seiten zugute. Den Verkäufer entbindet sie von sämtlichen Ansprüchen, die durch Verkehrsverstöße bei der Probefahrt entstehen könnten - zum Beispiel, wenn der Kaufinteressent mit 60 km/h durch eine Tempo-30-Zone rast.

Das Auto ist während der Testfahrt ganz normal weiter versichert. Um den Versicherungsschutz trotz Probefahrtvereinbarung aber nicht zu verlieren, sollte sich der Verkäufer vom Interessenten den Führerschein und Personalausweis zeigen lassen.

Etwas anders sieht die Rechtslage bei Händlern aus. Bieten sie Autos für eine Probefahrt an, können Käufer davon ausgehen, dass der Wagen versichert ist. Den Käufer schützt in diesem Fall die stillschweigende Haftungsfreistellung. Solange der Händler nicht ausdrücklich auf das Gegenteil hinweist, kann der Probefahrer davon ausgehen, dass der Wagen vollkaskoversichert ist. Das bedeutet auch, dass der Käufer bei Unfällen nicht haftet und auch keine Selbstbeteiligung leisten muss. Ausnahme: Der Probefahrer handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

Noch ein Tipps: Ein Musterformular für eine schriftliche Probefahrtvereinbarung bieten die Automobilclubs zum Herunterladen an.