nd-aktuell.de / 24.05.2017 / Ratgeber / Seite 28

Wie ist die Haftung geregelt?

Leserfrage zur Paketannahme als Nachbar

Ingrid Laue

Bei der Nachbarschaftshilfe ergeben sich mitunter Tücken, die es zu berücksichtigen gilt. Dazu gehört eben auch die Annahme eines Pakets für den Nachbarn. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Paketdienste erlauben oft eine Zustellung bei Nachbarn als sogenannte Ersatzempfänger. Der eigentliche Paketempfänger muss jedoch vom Paketdienst mittels einer gut leserlichen Karte darüber informiert werden, bei welchem Nachbarn sich das Paket befindet. Der Ersatzempfänger ist nicht zu einer Mitteilung verpflichtet. Es empfiehlt sich jedoch, spätestens nach 14 Tagen beim Nachbarn zu klingeln oder einen Zettel mit einem entsprechenden Hinweis in den Briefkasten zu werfen.

Passiert nichts und ist der Absender auf dem Paket ersichtlich, ist es ratsam, ihn über die Situation zu informieren. Eine Pflicht, das Paket zurückzuschicken, besteht für den Ersatzempfänger nicht. Wer das Paket entgegennimmt, macht dies aus Gefälligkeit, doch nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. April 2016, Az. VI ZR 467/15) haftet der Ersatzempfänger leider grundsätzlich auch für einfache Fahrlässigkeit. Darauf verweist Tatjana Halm, Referatsleiterin Markt und Recht der Verbraucherzentrale Bayern.

Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Ersatzempfänger fälschlicherweise das Paket nicht dem Adressaten, sondern einem Fremden aushändigt. Der Ersatzempfänger ist also gut beraten, wenn er sich immer den Benachrichtigungsschein und, wenn er den Adressaten nicht kennt, sicherheitshalber auch den Ausweis zeigen lässt.

Vorsicht ist vor allem dann geboten, wenn die Verpackung bei Anlieferung bereits beschädigt ist. »In diesem Fall sollte der Empfänger die Annahme verweigern, sich vom Zusteller die Beschädigung schriftlich vermerken lassen oder einen Zeugen hinzuziehen«, rät Tatjana Halm. Ingrid Laue