nd-aktuell.de / 07.06.2017 / Ratgeber / Seite 28

Auf 15 Jahre befristete Gültigkeit für Motorradführerscheine

Änderungen im Führerscheinrecht

Bei den Motorradklassen gibt es eine Neuordnung. Eingerichtet wurde die neue Klasse AM, welche die bisherigen Klassen M und S ersetzt. Sie gilt für das Fahren von zwei- und dreirädrigen Kleinkrafträdern sowie vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen bis 45 km/h Höchstgeschwindigkeit und maximal 50 ccm Hubraum, bzw. einer Nennleistung von 4 kW bei Elektrofahrzeugen.

Zudem sind die Regelungen zum Stufenführerschein für Motorräder neu strukturiert worden. Die Einteilung in die Klassen A1, A2 und A erfolgt stufenweise und ist nach Leistung der Motorräder gestaffelt. Die Klasse A als oberste Stufe gibt die Erlaubnis, alle Krafträder ohne Beschränkung des Hubraums und der Leistung zu fahren.

Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr können die Klasse A1 erwerben. Mit diesem Führerschein dürfen sie dann Krafträder bis 125 ccm mit einer Leistung von maximal 11 kW und einem sogenannten Leistungsgewicht von maximal 0,1 kW/kg, fahren. In die Klasse A1 fallen auch Trikes mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm. Diese dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h erreichen, bei einer Leistung von bis zu 15 kW.

Einen Führerschein der Klasse A2 kann erwerben, wer 18 Jahre oder älter ist. Die Klasse A2 ersetzt die bisherige Klasse A (beschränkt). Laut Definition beinhaltet diese Klasse Krafträder mit einer Motorleistung bis 35 kW und einem Leistungsgewicht von maximal 0,2 kW/kg.

Aufstieg von A1 in A2 für Inhaber der alten Klasse 3

Der Aufstieg von A1 in A2 ist für Inhaber »alter« Klasse 3 Führerscheine interessant. Die Bestimmungen sehen vor, dass ein Aufstieg in die Klasse A (ohne Leistungsbeschränkungen) ab einem Alter von 20 Jahren mit einer absolvierten praktischen Prüfung und zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 zulässig ist.

Ist ein Interessent bereits 24 Jahre oder älter, so kann die Klasse A direkt erworben werden. Der Vorbesitz einer Klasse A1 oder A2 ist nicht notwendig.

Auch die Fahrerlaubnisklassen A1 oder A2 können jeweils direkt erworben werden. Dazu muss dann in jedem Fall eine Ausbildung in einer Fahrschule sowie die erfolgreiche Absolvierung einer theoretischen und praktischen Prüfung durchlaufen werden. Besitzt ein Bewerber die jeweils niedrigere Klasse noch nicht seit mindestens zwei Jahren, gilt das gleiche.

Erleichtert wird der schrittweise Aufstieg in den Motorradklassen. Von Klasse A1 auf A2 und von Klasse A2 auf A ist lediglich eine praktische Prüfung abzulegen, wenn die jeweils niedrigere Klasse mindestens zwei Jahre vorbesessen wird.

Was Inhaber der Pkw-Klasse 3 wissen müssen

Attraktiv kann diese Aufstiegsregelung für Inhaber der Pkw Klasse 3 sein, die ihren Führerschein vor dem 1. April 1980 erworben haben: Sie können ohne Theorieprüfung und ohne Pflichtfahrten durch Absolvierung einer praktischen Prüfung den A2-Führerschein erwerben.

Als Besitzstand beinhaltete die Klasse 3 auch die Klasse 1b, die in neuer Klassifikation der Klasse A1 entspricht. Die oben erläuterte Aufstiegsregelung zur unbeschränkten Klasse A gilt selbstverständlich auch hier.

Befristung der Führerscheine ohne Gesundheitsprüfung

Alle ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine für Pkw, Zweirad und Landwirtschaft müssen nach 15 Jahren von der Führerscheinbehörde neu ausgestellt werden. Wichtig ist dabei: Es sind keine weiteren Tests oder Gesundheitsprüfungen vorgesehen. Es handelt sich hierbei nur um eine sogenannte »administrative Erneuerung« des Führerscheindokumentes.

Allerdings sollten vor allem die Führerscheinbesitzer der Altersgruppe über 70 Jahre freiwillige Untersuchungen hinsichtlich eines Hör-, Seh- und Reaktionstestes im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Betreuung beachten.

Fahrerlaubnisklassen, die zum Stichtag 19. Januar 2013 bereits erteilt sind, bleiben im bisherigen Umfang erhalten. Eine Pflicht zum Umtausch besteht außerhalb der Regelungen für Berufskraftfahrer derzeit nicht. Allerdings müssen bis 18. Januar 2033 alle jemals ausgegebenen Führerscheine den Vorgaben der 3. EU-Führerscheinrichtlinie entsprechen und spätestens zu diesem Datum in das gültige EU-Muster getauscht werden. AvD/nd