nd-aktuell.de / 21.06.2017 / Ratgeber / Seite 26

Häusliches Arbeitszimmer

Steuertipp

Viele Selbstständige, die freiberuflich oder gewerblich tätig sind, sei es auf der Baustelle, in der Werkstatt, als Außendienstler oder in einer Klinik, verfügen an oder in der Betriebsstätte über keinen Büroarbeitsplatz, der auch vertrauliche Büroarbeiten im Rahmen gewöhnlicher Arbeitszeiten ermöglicht. Selbstständige erledigen solche Tätigkeiten deshalb oft vom häuslichen Arbeitszimmer aus. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind jedoch grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn für berufliche oder betriebliche Tätigkeiten kein »anderer Arbeitsplatz« zur Verfügung steht.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2017 (Az. III R 9/16) - siehe auch nd-ratgeber vom 31. Mai 2017 - ist ein »anderer Arbeitsplatz« allerdings nicht ein beliebiger Schreibtisch innerhalb von Betriebsräumen, der Büroarbeiten ermöglicht. Ein anderer Arbeitsplatz müsse, so der BFH, eine ganze Reihe an Gegebenheiten erfüllen und könne nur dann angemessen genutzt werden, wenn er etwa das Erledigen von vertraulichen Büroangelegenheiten ermöglicht.

»Mit dem BFH-Urteil steigen die Chancen für Selbstständige, ihre häuslichen Arbeitsplätze im Sinne des Steuerrechts als notwendig anerkannt zu bekommen. Damit können mehr Freiberufler als bisher Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen«, erklärt Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes.

Der BFH und zuvor schon das Finanzgericht bejahten die Absetzbarkeit der Kosten und differenzierten die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und die Rahmenbedingungen der Nutzung dahingehend, dass nicht allein aus einem vorhandenen Schreibtisch in einem Praxisraum darauf geschlossen werden kann, dass dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche zur Verfügung steht. Dabei seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung sowohl die Arbeitsplatzbeschaffenheit (Größe, Ausstattung, Lage) als auch die Rahmenbedingungen der Nutzungsmöglichkeit (Ausgestaltung der Betriebsräume, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitsplatzes) zu werten. Und es spiele auch die Vertraulichkeit der Arbeitsvorgänge gegenüber Patienten oder Kunden sowie Mitarbeitern eine Rolle. nd