nd-aktuell.de / 21.06.2017 / Ratgeber / Seite 24

Wie viele Dübellöcher verträgt ein Badezimmer?

Gerichtsurteile zur Beschädigung der Mietsache

Bohrt der Mieter Löcher für Regale in die Wand, muss er prüfen, ob an dieser Stelle Leitungen oder Rohre verlaufen. Unterlässt er dies und kommt es zum Schaden, muss der Mieter dafür aufkommen (Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 3 U 2609/01).

Hat der Mieter Löcher durch die Fliesen gebohrt, um die gebrauchsbedingte Ausstattung vorzunehmen (Anbringen von Seifenschale, Duschstange, Haltegriff, Handtuchhalter, Abroller für Toilettenpapier, Spiegelkonsole usw.), kann der Vermieter keinen Schadenersatz verlangen, auch nicht bei 32 Dübellöchern (Landgericht Hamburg, Az. 307 S 50/01).

Überstreicht der Mieter die Fliesen im Bad mit Farbe, kann der Vermieter nach Vertragsende neue Fliesen anbringen lassen und die Kosten vom ausgezogenen Mieter als Schadenersatz geltend machen. Waren die überstrichenen Fliesen über 30 Jahre alt, beträgt der Schadenersatz nur die Hälfte der Kosten. Kann der Mieter nachweisen, dass der Anstrich hätte entfernt werden können, ohne die Fliesen zu beschädigen, braucht er die Kosten für die Fliesenarbeiten nicht zu erstatten (Landgericht Köln, Az. 12 S 312/95).

Bohrt der Mieter Löcher in die Fliesen statt in die Fugen, wie mietvertraglich vereinbart, um Einrichtungsgegenstände anzubringen, kann der Vermieter bei Vertragsende Schadenersatz verlangen und die Forderung mit der Kaution aufrechnen (Amtsgericht Berlin-Köpenick, Az. 4 C 64/12).

Anmerkung: Nicht alle Gerichte sind dieser Rechtsauffassung.

Bohrt der Mieter die Löcher für Spiegel und Lampe in die Fliesen und nicht in die Fugen, kann der Vermieter bei Mietende Schadenersatz verlangen (Amtsgericht Münster, Az. 28 C 3053/07).

Anmerkung: Für die sechs Löcher schätzte das Gericht einen Schadenersatzanspruch von 100 Euro. Sind die Bohrlöcher nur in den Fugen, wo sie leicht wieder verschlossen werden können, spielt die Anzahl fast keine Rolle mehr (Landgericht Berlin, Az. 61 S 124 /01).

Sind bei der Renovierung durch den Mieter bzw. von ihm beauftragte Firmen Materialien verwendet worden, die nachweislich miteinander »foggingaktiv« reagieren und zu Schwarzfärbungen an den Wänden führen (Fogging: Effekt), kann er vom Vermieter nicht Mangelbeseitigung verlangen, sondern ist selbst zur Mangelbeseitigung verpflichtet (Landgericht Berlin, Az. 67 S 401/03).

Wurde eine eingebaute Badewanne vom Mieter beschädigt und muss ausgetauscht werden, muss der Mieter nicht den Gesamtpreis für die neue Wanne ersetzen, weil der Vermieter die durch Neueinbau erfolgte Wertsteigerung vom Gesamtpreis abziehen muss (Amtsgericht Herborn, Az. 50 C 291/06).

Anmerkung: Da Badewannen nach Ansicht des Gerichts über 23 Jahre halten und die hier beschädigte Badewanne nur 8 Jahre alte war, wurde ein prozentual entsprechender Schadenersatz angesetzt. Berechnung: Die beschädigte Badewanne war 8 Jahre alt, der Einbau der neuen Badewanne betrug 770,24 Euro, die Haltbarkeit wurde auf rund 23 Jahre geschätzt. Ergebnis: Der Mieter musste 231,07 Euro dem Vermieter ersetzen.

Hat der Mieter im Stehen die WC-Becken im Bad und auf der Gästetoilette benutzt und ist durch Urin der Marmorboden sichtbar abgestumpft und fleckig geworden, dass ein Austausch notwendig wurde, kann der Vermieter keinen Schadenersatz verlangen, weil Urinieren im Stehen immer noch unter vielen Männern verbreitet ist. Insofern handelt es sich um Gebrauchsspuren auf dem Fußboden, die der Mieter nicht beseitigen muss (Landgericht Düsseldorf, Az. 12 S 13/15).

Anmerkung: Das Gericht sah im Verhalten des Mieters kein Verschulden, weil ihm nicht bekannt war, dass Urin auf Marmor derartige Beschädigungen hervorrufen kann, und weil er von der Vermieterin nicht bei Mietbeginn auf derartige Folgen vorsichtshalber hingewiesen wurde. Harald Grzegorzewski/nd