nd-aktuell.de / 28.06.2017 / Ratgeber / Seite 26

Keine Adoption des Stiefkindes

Urteile

Demzufolge ist es nach der Heirat einer Mutter nur unter strengen Voraussetzungen möglich, dass der neue Partner deren in die Ehe mitgebrachtes Kind als Stiefkind adoptiert. Gegen den Willen des leiblichen Vaters ist das nur bei erheblichen Vorteilen für das Kind möglich, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Beschluss vom 16. Mai 2017 (Az. 4 UF 33/17).

Rechtlich gesehen wird bei einer Stiefkindadoption der neue Partner der rechtliche Vater des Kindes. Die rechtlichen Bande zu dem leiblichen Vater werden gekappt. Das Kind könnte von dem leiblichen Vater keinen Pflichterbanteil oder Kindesunterhalt geltend machen. Umgekehrt müsste das Kind bei Bedürftigkeit des leiblichen Vaters auch keinen Elternunterhalt zahlen.

Im konkreten Fall wollte die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Willen des leiblichen Vaters durchsetzen, dass ihr neuer Ehepartner das von ihr in die Ehe mitgebrachte Kind als Stiefkind annimmt.

Das OLG verwies darauf, dass bei einer Stiefkindadoption die rechtlichen Bande zu dem leiblichen Vater getrennt würden. Das müsse dann schon mit erheblichen Vorteilen für das Kind verbunden sein. Die allein sorgeberechtigte Mutter könne ihrem neuen Ehepartner eine Vollmacht erteilen, damit dieser beispielsweise bei Krankenhausaufenthalten des Kindes oder bei Arztbesuchen selbst Entscheidungen treffen kann. epd/nd

Arbeitszimmer wird nicht berücksichtigt

Eine Stewardess kann die Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer steuerlich nicht als Werbungskosten absetzen.

Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 8 K 1262/15 E). Die Flugbegleiterin hatte 1250 Euro pro Jahr für ihr häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, das sie für Vor- und Nachbereitung ihrer Flüge sowie für Fortbildungen nutze. Ein individueller Arbeitsplatz stehe ihr dafür nicht zur Verfügung, bescheinigte ihr die Fluggesellschaft.

Das Finanzgericht folgte der Argumentation nicht, weil der Umfang der Tätigkeiten es nicht glaubhaft erscheinen lasse, dass die Klägerin hierfür ein Arbeitszimmer benötigt habe. dpa/nd