nd-aktuell.de / 28.06.2017 / Ratgeber / Seite 22

Was sind die Alternativen zur häuslichen Pflege?

Leserfrage

Die Pflegeversicherung bietet ab dem Pflegegrad 2 nachfolgende Unterstützungsmöglichkeiten an.

1. Die Verhinderungspflege

Sie ist für Zeiten vorgesehen, in denen der pflegende Angehörige verhindert ist. Das können ein längerer Urlaub, eine Erkrankung oder auch berufliche Termine sein. Zur Finanzierung der Ersatzpflegekraft stellt die Pflegeversicherung bis zu 1612 Euro pro Jahr für maximal sechs Wochen zur Verfügung.

Die Verhinderungspflege kann, muss aber nicht zu Hause stattfinden. Die Mittel sind so auch für einen Urlaub in einem Pflegehotel einsetzbar. Ob das Pflegegeld in voller Höhe oder nur zur Hälfte gezahlt wird, hängt davon ab, ob die eigentliche Pflegeperson mehr oder weniger als acht Stunden am Tag verhindert ist. Die Höhe der Bezahlung der Ersatzpflegekraft wiederum ist vom Verwandtschaftsgrad abhängig.

2. Die Kurzzeitpflege

Diese kommt zum Beispiel in Betracht, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die Pflege zu Hause noch nicht sichergestellt werden kann, weil noch Umbauten im Wohnumfeld nötig sind. Die Unterbringung des Pflegebedürftigen erfolgt dann ganztätig in einer vollstationären Einrichtung. Für die pflegebedingten Aufwendungen zahlt die Pflegeversicherung bis zu 1612 Euro pro Jahr für maximal acht Wochen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten muss der Betroffene selbst zahlen. Das Pflegegeld wird für den ersten und den letzten Tag des Aufenthaltes in voller Höhe, für die übrigen Tage zur Hälfte gezahlt.

Die Mittel der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind unter bestimmten Umständen kombinierbar: So kann der für die Verhinderungspflege vorgesehene Betrag um bis zu 806 Euro auf 2418 Euro aufgestockt werden, wenn die Kurzzeitpflege noch nicht genutzt wurde. Wird die Verhinderungspflege nicht beansprucht, kann der für die Kurzzeitpflege vorgesehene Betrag auf maximal 3224 Euro verdoppelt werden.

3. Die teilstationäre Tages- und Nachtpflege

Der Pflegebedürftige kann tagsüber einige Stunden in einer entsprechenden Einrichtung betreut werden und dort an Veranstaltungen und Ausflügen teilnehmen. Das verschafft ihm Abwechslung und entlastet die pflegenden Angehörigen.

Die Tagespflege kommt in Frage, wenn der Pflegebedürftige nicht alleine zu Hause bleiben kann oder will. Die Nachtpflege in einem Pflegeheim kann dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene sehr unruhig schläft und professioneller Betreuung bedarf.

Die Pflegeversicherung finanziert die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Hin- und Rückfahrt. Die Zuschüsse, die jeden Monat neu zur Verfügung stehen, hängen vom Pflegegrad ab: So sind es bei Pflegegrad 2 bis zu 689 Euro, bei Pflegegrad 3 bis zu 1298 Euro monatlich. Selbst zu zahlen sind Verpflegung, Unterkunft und Investitionskosten.

Über die Varianten können sich gesetzlich Versicherte bei Pflegekassen oder Pflegestützpunkten informieren. Bei privat Versicherten ist bundeseinheitlich die Compass Pflegeberatung zuständig. Die Experten haben auch eine Übersicht der regionalen Anbieter. In jedem Falle können sich gesetzlich und privat Versicherte bei der Compass Pflegeberatung unter der gebührenfreien Rufnummer (0800) 101 88 00 informieren. Die Auskünfte sind anbieterneutral. Uwe Strachovsky