nd-aktuell.de / 05.07.2017 / Ratgeber / Seite 25

Keine Einstimmigkeit nötig

Wohnungseigentümergemeinschaft zur Sanierung

Hausbesitzer legen selbst fest, was gemacht wird, um den Energieverbrauch zu senken. Sie entscheiden, ob und inwieweit KfW-Fördermittel in die Finanzierung einbezogen werden. 80 Prozent der privaten Wohneinheiten in Deutschland gehören Einzeleigentümern, die die Möglichkeiten, den Staat an den energetischen Sanierungskosten zu beteiligen, zunehmend nutzen.

Anders sieht es bei Immobilien aus, die im Besitz von Wohneigentümergemeinschaften sind. Auch hier fördert die KfW mit einem Zuschuss oder einem zinsverbilligten Kredit. Dennoch werden die Programme von Wohneigentümergemeinschaften seltener genutzt. »Das liegt unter anderem daran, dass beim Zahlungsausfall eines einzelnen Eigentümers die verbleibenden Mitglieder kollektiv haften«, erläutert Alexander Nothaft vom Verband der Privaten Bausparkassen. In einigen Bundesländern wie in Baden-Württemberg und Hessen wird dieses Zahlungsausfallrisiko durch eine Bürgschaft der Landesbank abgesichert.

Am einfachsten sei es, so Nothaft, beispielsweise aus dem KfW-Programm »Energieeffizient Sanieren« einen Zuschuss zu beantragen. Dieser beträgt bei einzelnen Maßnahmen - wie beim Einbau neuer Fenster und Türen - zehn Prozent der Sanierungskosten, maximal 5000 Euro pro Wohneinheit. Für eine Eigentümergemeinschaft mit zehn Wohneinheiten wären das maximal 50 000 Euro. Allerdings nur, wenn bei der Umsetzung die technischen Mindestanforderungen der KfW erfüllt werden. Diese Förderung kann der Verwalter für die Eigentümergemeinschaft beantragen, oder die einzelnen Eigentümer tun es selbst. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden muss.

Möchte die Eigentümergemeinschaft dagegen ein KfW-Förderdarlehen in Anspruch nehmen, wird es schwieriger. Denn diese besonderen Kredite laufen über die Hausbank. In einigen Bundesländern bieten die Landesbanken Hilfen an. Über die KfW-Servicenummer 0800-5399002 kann man sich detailliert informieren.

Doch was ist, wenn von den zehn Eigentümern einer nicht mitmachen möchte? Dazu sollte man wissen, dass keine Einstimmigkeit vorliegen muss, um energetische Sanierungsmaßnahmen zu beschließen. Vorausgesetzt, die Maßnahme erhöht nachhaltig den Gebrauchswert des Gemeinschaftseigentums, reicht eine qualifizierte Mehrheit von 75 Prozent der Stimmberechtigten aus. Diese 75 Prozent müssen allerdings mehr als die Hälfte der Eigentumsanteile besitzen. Christina Fischer