nd-aktuell.de / 12.07.2017 / Ratgeber / Seite 28

Wenn die Airline den Passagier zu spät benachrichtigt ...

Reiserecht

OnlineUrteile.de

Herr K. aus den Niederlanden hatte über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug von Amsterdam nach Paramaribo (Surinam) bei der Fluggesellschaft Surinaamse Luchtvaart Maatschappij (SLM) gebucht. Der Hinflug hätte am 14. November 2014 stattfinden sollen, wurde jedoch von der Airline annulliert. Das teilte die SLM dem Reisevermittler am 9. Oktober mit. Doch der schickte dem Fluggast erst am 4. November eine E-Mail mit dieser Information.

Herr K. forderte von der Airline deshalb eine Ausgleichszahlung von 600 Euro. So ist das in der Fluggastrechte-Verordnung der EU vorgesehen, wenn Fluggäste nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit darüber unterrichtet werden, dass ihr Flug »gecancelt« wurde.

Reisevermittler und Fluggesellschaft schoben sich nun wechselseitig den »schwarzen Peter« zu. Sie müsse den Passagier nicht entschädigen, meinte die SLM, denn sie habe den Reisevermittler rechtzeitig über die Änderung informiert. Der Reisevermittler erklärte, für Änderungen des Flugplans sei er nicht verantwortlich. Er vermittle nur Verträge zwischen Fluggästen und Flugunternehmen. Es sei deren Sache, Kunden über Änderungen zu unterrichten. Schließlich übermittle er den Airlines mit der Buchung die Daten und Mailadressen der Fluggäste.

Könne eine Fluggesellschaft nicht beweisen, dass sie den Fluggast spätestens zwei Wochen vor dem Flug über eine Annullierung informiert habe, sei sie zur Ausgleichszahlung verpflichtet, entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 2017 (Az. C-302/16). Das gelte auch dann, wenn sie den Beförderungsvertrag mit dem Fluggast nicht direkt, sondern über einen Online-Vermittler geschlossen habe. Daher müsse die SLM die 600 Euro zahlen. Es stehe der Fluggesellschaft aber frei, sich an den Reisevermittler zu halten und von ihm Schadenersatz zu verlangen. OnlineUrteile.de