nd-aktuell.de / 28.02.2007 / Ratgeber

Pachtvertrag gilt auch für Ehefrau und weitere Erben

Wenn der Pächter eines Grundstücks verstirbt und nur er im Pachtvertrag als Vertragspartner steht, geht dann der Vertrag auf die Ehefrau über? Wie wird mit dem zu DDR-Zeiten und mit Zustimmung des Grundeigentümers sowie der örtlichen Behörden gebauten nicht ganzjährig genutzten Wochenendhaus verfahren?
Heinz. K., 03222 Lübbenau

Ihre erste Frage kann eindeutig mit Ja beantwortet werden. Im Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) § 16 Abs. 2 heißt es wörtlich: Ein Vertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung wird beim Tod eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt, wenn auch der überlebende Ehegatte Nutzer ist.
Das heißt, dass der Vertrag fortgeführt wird, wenn der Ehepartner der Nutzerpartei verstirbt und der überlebende Ehegatte ebenfalls Nutzer des Grundstücks ist. Nach dem dafür maßgeblichen Recht der DDR sind im Regelfall beide Ehegatten auch dann als Nutzer anzusehen, wenn nur einer von ihnen den Vertrag abgeschlossen hat. Das gilt auch dann, wenn die Ehe nach Abschluss des Nutzungsvertrages, jedoch vor dem 2. Oktober 1990, geschlossen wurde.
Stirbt auch dieser Ehegatte, treten die Erben in den bestehenden Vertrag ein. Sie können also sicher sein, dass das Nutzungsverhältnis nicht automatisch mit dem Tod des Vertragsunterzeichners endet. Hinzukommt, auch wenn der Grundstückseigentümer verstirbt, treten dessen Erben in den bestehenden Vertrag ein, der dann zu den gleichen Bedingungen fortgeführt wird.
§ 16 Abs. 1 SchuldRAnpG besagt aber auch: Stirbt der Nutzer, ist sowohl dessen Erbe als auch der Grundstückseigentümer zur Kündigung des Vertrages nach § 569 des BGB berechtigt. Sie haben ein Sonderkündigungsrecht.
Solange Ihr Nutzungsvertrag besteht, bleibt das Wochenendhaus Ihr, Ihrer Frau und Ihrer Erben Eigentum. Der im SchuldRAnpG verankerte gestaffelte Kündigungsschutz gilt weiter. Erst nach dem Auslaufen des Investitionsschutzes im Jahr 2022 kann der Grundstückseigentümer den Nutzungsvertrag nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des BGB, d. h. ohne Angabe von Gründen kündigen. In jedem Fall geht bei Beendigung des Vertrages das Wochenendhaus in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Er muss dem Nutzer dann eine Entschädigung zum Zeitwert des Bauwerks leisten.
Der Nutzer kann auch eine Entschädigung verlangen, wenn der Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist. Zum Beispiel wenn der Grundeigentümer das Grundstück mit dem Wochenendhaus, wie es steht und liegt, weitervermietet oder -verpachtet (§ 12).
Kündigt der Nutzer das Vertragsverhältnis, muss er selber das Wochenendhaus nicht abreißen, er hat jedoch die Hälfte der Abrisskosten zu tragen (§ 15).