nd-aktuell.de / 22.07.2017 / Brandenburg / Seite 14

Nachzahlung für Feuerwehr

Sven Eichstädt

Brandenburger Feuerwehrleute haben nach Urteilen des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts deutlich geringere Ansprüche für die Bezahlung von Überstunden, als sie vor dem Oberverwaltungsgericht erstritten hatten.

Bei dem Streit geht es um einen finanziellen Ausgleich für Mehrarbeit, die Feuerwehrleute aus Cottbus, Oranienburg und Potsdam über mehrere Jahre hinweg geleistet haben. 14 Berufsfeuerwehrmänner haben deshalb die juristische Auseinandersetzung in drei Instanzen durchgehalten. Sie alle hatten 2007 mit den Stadtverwaltungen vereinbart, dass sie im 24-Stunden-Schichtdienst eingesetzt und zu einem Dienst herangezogen werden, der einschließlich Bereitschaftszeiten im Jahresdurchschnitt regelmäßig 56 Wochenstunden umfasst. Allerdings sieht die Arbeitszeitrichtlinie der EU vor, dass die Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf. Die Feuerwehrleute wollten die Differenz als Überstunden bezahlt bekommen.

Das Oberverwaltungsgericht sprach ihnen finanzielle Ansprüche zu. Im Falle eines Feuerwehrmanns aus Cottbus waren es rund 16 200 Euro plus Zinsen, die er für die Zeit seit Dezember 2011 nachgezahlt bekommen sollte. Bei den 13 anderen Verfahren liegen die Größenordnungen ähnlich. Alle Ansprüche vor 2007 seien verjährt, weil sie erst 2010 angemeldet wurden.

Das sah das Bundesverwaltungsgerichts nun noch einmal anders. Richter Ulf Domgörgen sagte, dass nur Ansprüche einen Monat nach ihrer Anmeldung erfasst sind. Das verringert die finanziellen Ansprüche der Feuerwehrleute. Juristisch nennt sich das zeitnahe Geltendmachung, die von Beamten in bestimmten Fällen verlangt werden kann.

Die Ansprüche der Feuerwehrleute fallen noch aus einem weiteren Grund niedriger aus. Domgörgen führte aus, das Oberverwaltungsgericht habe die Ansprüche zu pauschal berechnet und damit zu großzügig. Denn die Differenz ergebe sich nicht aus Höchstarbeitszeit und genehmigter Zuvielarbeit. »Er richtet sich vielmehr nach den vom Beamten konkret geleisteten Dienststunden.« Nun muss das Oberverwaltungsgericht anhand der Leipziger Vorgaben die Fälle abschließend verhandeln.