nd-aktuell.de / 28.07.2017 / Politik / Seite 6

Kurde von Ausweisung bedroht

Gericht nennt PKK-Nähe als Abschiebegrund

Sven Eichstädt

Türken, die die PKK nicht direkt, sondern nur indirekt unterstützen, können ebenfalls aus Deutschland ausgewiesen werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag (Az. 1 C 28.16). »In diesen Fällen, in den Personen die PKK nur mittelbar unterstützen, liegt auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor«, sagte der Vorsitzende Richter des Ersten Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Uwe-Dietmar Berlit. Der Fall betrifft den Türken Nuri G. aus Heilbronn, der kurdischer Volkszugehörigkeit ist.

Der 1965 geborene Mann lebt seit 1992 in Deutschland. G. hatte direkt nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Asyl beantragt und im Januar 1994 die Anerkennung als Asylberechtigter erhalten. Im Juni 1994 bekam er eine Aufenthaltserlaubnis, 2002 folgte die Niederlassungserlaubnis. G. ist mit einer Türkin verheiratet und hat mit ihr vier erwachsene Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind, sowie zwei Enkelkinder, die alle in der Bundesrepublik leben. Als er beantragte, in die Türkei reisen zu dürfen, um dort seine kranke Mutter zu besuchen, fragte die zuständige Behörde beim Landesamt für Verfassungsschutz an. Dabei kam heraus, dass er Veranstaltungen der PKK besucht hatte und für den kurdischen Kulturverein in Heilbronn tätig war. Deshalb verlangten die Behörden von ihm, dass er auf seine »Anerkennung als Asylberechtigter und ausländischer Flüchtling« verzichtet, um einen türkischen Pass zu erhalten.

Dies tat G. im Oktober 2012, daraufhin bekam er einen türkischen Reisepass. Zusätzlich wies ihn das Regierungspräsidium Stuttgart im Dezember 2013 aus dem Bundesgebiet wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung aus und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Zugleich wurde sein Aufenthalt auf den Stadtkreis Heilbronn beschränkt, und er wurde verpflichtet, sich zweimal wöchentlich beim Polizeirevier Heilbronn zu melden.

G. klagte dagegen gerichtlich und bekam im Juli 2015 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Recht. Die Verwaltungsrichter hoben den Bescheid des Regierungspräsidiums mit der Begründung auf, dass die Ausweisung ermessensfehlerhaft sei.

Mit diesem Urteil war das Regierungspräsidium nicht einverstanden, weshalb im Mai 2016 die Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim folgte. Der Elfte Senat entschied, dass die Ausweisungsverfügung rechtmäßig sei. Es liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, da G. seit Längerem die PKK unterstütze. Mit diesem Urteil war wiederum G. unzufrieden, und so folgte die Revisionsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Bundesrichter hoben das Mannheimer Urteil auf und verwiesen das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück. »Das Verfahren war zurückzuverweisen, weil verschiedene Punkte der weiteren Aufklärung bedürfen, die wir als Revisionsgericht nicht leisten dürfen«, erklärte Richter Berlit.

So »muss im Fall des Klägers weiter aufgeklärt werden, welche Aktivitäten er in Heilbronn beim kurdischen Heimatverein genau ausgeübt hat, nachdem seine Vorstandstätigkeit geendet hat«, wie Richter Berlit anfügte. Das muss nun der Verwaltungsgerichtshof Mannheim klären. Ebenso haben die Mannheimer Richter entsprechend der Leipziger Vorgaben zu ermitteln, ob der Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft von G. wirksam war, weil offen ist, ob die Behörden dies dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemeldet haben.