nd-aktuell.de / 16.08.2017 / Ratgeber / Seite 24

Gasherd vs. Elektroherd - wann ist ein Austausch gerechtfertigt?

Mietrechtsurteile

Wird die Gasleitung zum Wohnhaus stillgelegt, weil sie undicht ist, kann der Vermieter vorhandene Gasherde gegen Elektroherde nur austauschen, wenn der Austausch der Herde einfacher und kostengünstiger ist als die umfassende Reparatur der Gasleitungen, und wenn im Mietvertrag nicht speziell eine Gaskochmöglichkeit vereinbart wurde (Landgericht Berlin, Az. 63 S 39/02).

Der Mieter braucht den Austausch Elektroherd gegen Gasherd nicht zu dulden - schon gar nicht, wenn gleichzeitig Gas- Etagenheizungen im Haus eingebaut werden (Amtsgericht Berlin Mitte, Az. 4 C 263/99).

Der Mieter muss den Austausch eines Gasherdes durch einen Elektroherd nicht dulden (Landgericht Berlin, Az. 67 S 84/02).

Entgegengesetzte Urteile

Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich der Gasherd als Kochmöglichkeit genannt, so hat der Vermieter das Recht, den Gasherd gegen einen Elektroherd auszutauschen. Der Umstand, dass bei Vertragsabschluss ein Gasherd vorhanden war, gilt nicht als ausdrückliche Vereinbarung (Landgericht Berlin, Az. 63 S 68/06).

Der Austausch eines Gasherdes gegen einen Ceran-4-Plattenelektroherd ist eine Instandhaltungsmaßnahme und vom Mieter zu dulden. Begründung des Gerichts: Im Vergleich zu alten Elektro-Plattenherden haben moderne Ceran-Plattenherde keine lange Aufheizphase, keine lange Hitzeabgabe nach dem Ausschalten und lassen sich wegen der glatten Gesamtoberfläche einfach reinigen (Landgericht Berlin, Az. 65 S 318/09).

Anmerkung 1: Da für das Landgericht mitentscheidend war, dass der Vermieter vorgab, das gesamte Gebäude vom Energieträger Gas abkoppeln zu wollen, bleibt offen, ob die gerichtliche Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn keine Gasabkoppelung stattfinden soll, um den Betrieb vorhandener Gas- Etagenheizungen weiterhin zu ermöglichen.

Anmerkung 2: Gegen diese Duldungspflicht ging der Mieter in Revision und bekam vor dem Bundesgerichtshof Recht. Hintergrund: Der Herdaustausch war ursprünglich als Modernisierungsmaßnahme angekündigt und vom Mieter abgelehnt worden. Die Duldungsklage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. In der Berufung vor dem Landgericht wurde der Herdaustausch als Instandhaltungsmaßnahme deklariert und der Mieter zur Duldung verurteilt. In der Revision wurde die Duldungspflicht erneut abgewiesen, weil ein rechtskräftig abgewiesener Duldungsanspruch über denselben Streitgegenstand (hier der Herdaustausch) nicht erneut mit anderer Begründung eingeklagt werden könne (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 20/11). Harald Grzegorzewski/nd