nd-aktuell.de / 23.08.2017 / Ratgeber / Seite 22

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind nötig

Trotz Änderungen beim Notfallvertretungsrecht für Ehegatten:

Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, erklärte zu den Änderungen: «Für die 17,7 Millionen Ehen und eingetragenen Lebensgemeinschaften hat der Bundestag eine entscheidende Änderung beschlossen. Diese Partnerschaften erhalten künftig ein automatisches Notfallvertretungsrecht für Gesundheitsfragen. So können jetzt Vollmachten schnell untergehen, die ohne Wissen des Partners auf eine andere Person ausgestellt wurden. Aber eine automatische Bevollmächtigung ersetzt keine Patientenverfügung. Denn Vollmacht und Patientenverfügung sind zwei verschiedene Paar Schuhe.»

Es wäre ein Irrtum zu glauben, der Partner könne nun alles entscheiden, so Eugen Brysch weiter. «Es bleibt vollkommen unklar, wie lange eine Notfallbevollmächtigung gelten soll. Zwischen Tagen und Wochen ist alles möglich. Das wird die Partner, Angehörigen und Ärzte in Zukunft vor neue Unsicherheiten stellen. Der Gesetzgeber hat die Bedenken leider vom Tisch gewischt.

Margit Winkler, Geschäftsführerin von Deutsches Privat Institut GenerationenBeratung, begrüßt zwar das verabschiedete Notfallvertretungsrecht für Ehegatten, weil der Ehegatte oder Lebenspartner dadurch berechtigt ist, beispielsweise nach einem Schlaganfall oder Unfall des anderen über medizinische Behandlungen zu entscheiden. Zudem dürfen sich Eheleute, wenn der Partner verunglückt oder schwer erkrankt ist, gemäß dem neuen Recht vorübergehend und ausschließlich im medizinischen Bereich vertreten.

Sie verweist wie auch Eugen Brysch darauf, dass unklar sei, wie lange dieser Notfall gelte. Will jemand zudem nicht seinen Partner als Betreuer im Krankheitsfall einsetzen, so muss er dies separat regeln.

Fälschlicherweise entsteht mit dem neuen Recht der Eindruck, dass eine Vorsorgevollmacht nicht mehr notwendig sei. Es ist aber falsch zu glauben, dass der Partner nun alles entscheiden kann. Das neue Recht ersetzt die Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht nicht. Eine automatische Vertretungsvollmacht des Partners auch in finanziellen Angelegenheiten, die mit dem medizinischen Fall zusammenhängen, gibt es auch künftig nicht.

Ohne Vorsorgevollmacht mündet eine dauerhafte entsprechende Beeinträchtigung in eine nicht gewollte Betreuung, die vom Gericht kontrolliert wird. Das Vertretungsrecht alleine schützt davor nicht. Daher ist zuempfehlen, ihre Vorkehrungen trotz neuem Vertretungsrecht individuell zu treffen. nd