Keine Einbruchspuren an der Wohnungstür: Muss die Hausratversicherung zahlen?

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Es passierte am Weihnachtsabend 2004: Der Mieter und seine Lebensgefährtin waren in Skiurlaub gefahren. Unbekannte Täter schlugen die Scheibe der Kellertür ein und kamen so ins Haus. In der Wohnung des Mieters ließen sie Bargeld und wertvolle Geräte »mitgehen«. In dem Zweifamilienhaus wohnten außer dem Mieter nur die Hauseigentümer, die einen Schlüssel zu seiner Wohnung hatten. Das Ehepaar versorgte regelmäßig die Fische im Aquarium des Mieters, wenn er länger abwesend war. Von dem Einbruch bemerkten die Vermieter nichts. Der Bestohlene wandte sich an seine Hausratversicherung. Doch diese winkte ab und verwies auf den Bericht der Polizeibeamten, die den Einbruch untersucht hatten: Aufbruchspuren hätten sie nur an der Kellertür gefunden. Das Schloss der Wohnungstür sei dagegen nicht aufgebrochen worden. Der Versicherungsnehmer habe sie wohl nur zugezogen und nicht verschlossen - das sei grob fahrlässig. Außerdem müsse die Versicherung bei Einbruchdiebstahl nur einspringen, wenn direkt am versicherten Ort eingebrochen wurde. Versichert sei die Mietwohnung und nicht das Haus. In der Mietwohnung hätten die Täter zwar gestohlen, dort seien sie aber nicht eingebrochen. Das Landgericht Dortmund verurteilte das Unternehmen dazu, den Schaden von 27 775 Euro zu übernehmen. Nach den speziellen Bedingungen (VHB 92) dieses Versicherungsvertrags spiele es keine Rolle, ob auch die Wohnungstüre des Bestohlenen aufgebrochen wurde. Dass die Einbrecher durch eine von allen Bewohnern genutzte Haustüre oder Kellertüre in das Haus eindrangen, genüge, um den Versicherungsfall »Einbruch« anzunehmen. Sei ein Haus gut gegen unbefugtes Eindringen gesichert, stelle es auch keine grobe Fahrlässigkeit dar, die Wohnungstür nur ins Schloss zu ziehen. Das gelte zumindest dann, wenn die Zahl der Hausbewohner so überschaubar sei wie hier. Im Übrigen könnten es ebenso gut die Vermieter gewesen sein - die einen Wohnungsschlüssel hatten -, welche die Tür nur ins Schloss zogen, ohne zuzusperren.

Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juli 2006, 2 O 172/05
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