Heimliche Vaterschaftstests sind weiterhin unzulässig

Heimliche Vaterschaftstests können vor Gericht weiterhin nicht als Beweismittel verwendet werden. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber Vätern allerdings einen einfachen Weg eröffnen, Zweifel an der biologischen Abstammung ihres Nachwuchses durch einen legalen Gentest zu überprüfen. Denn das Recht von Kind und Mutter, Gendaten nicht preiszugeben, sei grundsätzlich weniger schützenswert als der Anspruch des angeblichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung, urteilten die Karlsruher Richter. Bis zum 31. März 2008 muss ein entsprechendes Gesetz erlassen werden.
Bis zu einer gesetzlichen Regelung sind Untersuchungen des genetischen Materials von Kindern zur Klärung der Abstammung aber nach wie vor nicht vor Gericht verwertbar, wenn sie heimlich vorgenommen werden. Der Erste Senat wies damit im Ergebnis die Verfassungsbeschwerde eines Kommunalbeamten aus Niedersachsen ab, der ohne Zustimmung der Mutter ein Kaugummi der inzwischen zwölfjährigen Tochter seiner Ex-Partnerin im Labor hatte untersuchen lassen. Als der Test ihn zu 100 Prozent als biologischen Vater ausschloss, zog er vor Gericht. Die Karlsruher Richter mahnen nun ein gesetzliches Verfahren an, das auf die Überprüfung der biologischen Abstammung beschränkt ist. Bloße Zweifel des Mannes, der rechtlich als Vater gilt, sollen dafür ausreichen. Bisher müssen Männer »konkrete Umstände« benennen, die gegen ihre Rolle als Erzeuger sprechen. Außerdem können sie nur die Vaterschaft komplett anfechten - mit der Folge, dass sie jegliche rechtliche Beziehung zum Kind verlieren.
Nach den Worten der Richter sollen Väter mit dem neuen Feststellungsverfahren Zweifel ausräumen, zugleich aber »juristischer Vater« bleiben können, wenn sie dies wollen.

Urteil des Bundesverfassungsge...

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