BAG: Streikbeteiligung kann Abschläge bei Sonderzahlungen bringen

  Arbeitgeber können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Streikteilnehmern tarifliche Sonderleistungen anteilig kürzen. Entscheidend dafür seien jedoch die konkreten Tarifbestimmungen, die für das Unternehmen gelten, entschied das Bundesarbeitsgericht. Während der Beteiligung an einem regulären Streik ruhe das Arbeitsverhältnis und damit der Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber kann zusätzlich berechtigt sein, tarifliche Sonderleistungen anteilig zu mindern. (9 AZR 374/06). Eine streikbedingte Abwesenheit könne beispielsweise bei der Jahreszahlung als anspruchsmindernde unbezahlte Arbeitsbefreiung des Arbeitnehmers angesehen werden. 

  Private Telefongespräche ein Grund zur Kündigung
Wer mit der PIN-Nummer eines Kollegen in der Firma private Telefongespräche führt, muss mit fristloser Kündigung rechnen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor. Nach Überzeugung der Richter kann der Arbeitnehmer mildere Strafmaßnahmen des Arbeitgebers - wie die Streichung von Jahresprämien und Erfolgsbeteiligungen - nicht als unverhältnismäßig angreifen (Az.: 8 Sa 633/06).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers ab, der von der Firma aus mit der privaten PIN-Nummer eines Kollegen Telefongespräche mit seiner Frau geführt hatte. Die Gesamtkosten der Gespräche betrugen 7,38 Euro.
Angesichts der langjährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers sah der Arbeitgeber von einer fristlosen Kündigung ab. Eine Disziplinarkommission strich dem Mann die Jahresprämie und die Erfolgsbeteiligung. Der Kläger wertete das angesichts des geringen Schadens als unverhältnismäßig.
Das LAG folgte dieser Einschätzung nicht. Die Richter betonten, maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei nicht die Höhe des Schadens, sondern die Tatsache, dass der Kläger betrügerisch gehandelt habe. Der Vertrauensverlust hätte auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Daher seien die getroffenen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig.
In manchen Firmen können die Mitarbeiter vom Firmenapparat aus privat telefonieren, wenn sie zuvor eine persönlich zugeteilte Nummer eingeben. Mit Hilfe dieser Nummer kann die Firma dem Mitarbeiter das Gespräch in Rechnung stellen. 

  Agentur für Arbeit: »Männliche Bewerber bevorzugt«
Auf der Internetseite des Arbeitsamts (jetzt: Agentur für Arbeit) stieß die junge Frau A. in der Rubrik »Offene Ausbildungsstellen« auf die Anzeige: Unternehmen X. suchte für eine Lehre als Industriekaufmann einen Auszubildenden. »Männliche Bewerber« würden bevorzugt, stand da. A. bewarb sich um die Lehrstelle, wurde aber abgelehnt.
Zu diesem Zeitpunkt hatte das Unternehmen die Stelle schon vergeben - an eine Frau. Dennoch verlangte Bewerberin A. vom Unternehmen Entschädigung wegen Diskriminierung: Die geschlechtsspezifische Ausschreibung der Lehrstelle benachteilige Bewerberinnen, warf sie dem Unternehmen vor. Dort zeigte man mit dem Finger auf das Arbeitsamt: Dessen elektronische Stellenbörse habe man nicht überprüft. Für den Inhalt der strittigen Ausschreibung sei das Arbeitsamt und nicht das Unternehmen verantwortlich.
Vom Bundesverfassungsgericht wurde diese Ausrede zurückgewiesen. Die Verfassungsrichter akzeptierten die Verfassungsbeschwerde der Bewerberin gegen die Urteile der Arbeitsgerichte (1 BvR 308/03).
Das Unternehmen habe angeblich den Zusatz »Männliche Bewerber bevorzugt« nicht selbst veranlasst. So einfach könne ein potenzieller Arbeitgeber jedoch die Verantwortung nicht auf Dritte abwälzen. Das würde den Schutz vor geschlechtsbezogener Diskriminierung aushebeln. Welcher Arbeitnehmer könne schon im Detail ermitteln, wer genau eine Stellenausschreibung wie formuliert habe?
Der Arbeitgeber könne dagegen ohne Weiteres überwachen, ob seine Stellenangebote den Vorschriften entsprechend ausgeschrieben würden. Dafür müsse er sorgen: Wenn er der Agentur für Arbeit oder einer anderen Personalagentur eine Stellenausschr...

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