nd-aktuell.de / 13.09.2017 / Ratgeber / Seite 26

Für Pflichtteilsberechtigte: Was gehört zum Nachlass?

Erbrecht

Hierzu können Sie fordern, dass ihnen die Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen und auch, dass dies von einem Notar erstellt wird. Und zwar auf Kosten des Nachlasses. Ist der Nachlass wertlos, können die Erben nur die Kostentragung verweigern. Wenn der Pflichtteilsberechtigte den Notar selbst zahlt, können sie darauf bestehen, dass überschuldetem Nachlass ein notarielles Verzeichnis erstellt wird.

Die Arbeitsgemeinschaft Erb- recht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet in diesem Zusammenhang über einen früheren Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 12. August 2016 (Az. 6 O 2889/16).

Der damalige Fall: Die Eltern errichteten ein Berliner Testament. Nachdem der Vater starb, verlangte der Sohn von der allein erbenden Mutter die Vorlage eines von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnisses, um seinen Pflichtteil geltend machen zu können.

Die Mutter gab zwar Auskunft über den Nachlass, verweigerte aber die Hinzuziehung eines Notars, weil dessen Kosten vom Nachlass nicht gezahlt werden können. Der Sohn bot daraufhin an, die Kosten im Voraus zu zahlen.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht stellte klar, dass der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses nicht dadurch berührt wird, dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat. Ansprüche auf Erteilung eines privaten und eines notariellen Verzeichnisses können neben- oder hintereinander geltend gemacht werden. Denn dem notariell aufgenommenen Verzeichnis kommt eine größere Richtigkeitsgarantie zu. Der Notar ist für dessen Inhalt verantwortlich, hat den Verpflichteten zu belehren und ist in gewissem Umfang zur Vornahme eigener Ermittlungen und Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Erben verpflichtet.

Die Kosten für das Verzeichnis fallen dem Nachlass zur Last. Ist dieser wertlos, kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern. Er braucht die Kosten nicht aus seinem privaten Vermögen zu begleichen. Wenn aber der Pflichtteilsberechtigte - wie in diesem verhandelten Fall - ausdrücklich anbietet, die gesetzlich anfallenden Notarkosten im Voraus direkt an den Notar zu entrichten, so muss der Erbe einen Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses beauftragen. DAV/nd