nd-aktuell.de / 13.09.2017 / Ratgeber / Seite 22

Wie sind Beruf und Pflege vereinbar?

Leserfrage zur Pflege eines Familienangehörigen

Berufstätige, die einen Angehörigen pflegen, können ihre Arbeitszeit verringern. In Unternehmen mit über 25 Beschäftigten besteht darauf laut Familienpflegezeitgesetz ein Rechtsanspruch. Dabei geht es nicht um eine vollständige Freistellung: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen.

Um den Verdienstausfall wenigstens etwas zu kompensieren, kann während der Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Wie hoch das Darlehen maximal ist, wird Interessenten auf der Seite www.wege-zur-pflege.de[1] ausgerechnet.

Ein Beschäftigter, der vor der Freistellung beispielsweise 2800 Euro Brutto verdiente und Steuerklasse III hat, kann bis zu 612 Euro monatlich als Darlehen bekommen. Innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung ist es zurückzuzahlen. Es existieren aber auch Härtefallregelungen, nach denen die Rückzahlung gestundet oder in Einzelfällen gänzlich erlassen werden kann.

Neben dem Familienpflegezeitgesetz gibt es noch ein Pflegezeitgesetz. Darin ist unter anderem geregelt, dass sich Beschäftigte bis zu zehn Tage komplett freistellen lassen können, um »in einer akut aufgetretenen Pflegesituation« das Wichtigste organisieren zu können. In diesen zehn Tagen wird auf Antrag ein Unterstützungsgeld von der Pflegeversicherung gezahlt.

Außerdem können sich Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten auch für maximal sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen. Die 15-Wochenstundenfrist gilt hier nicht. Auch für die Pflegezeit kann ein Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Zusammen dürfen Familienpflegezeit und Pflegezeit für maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden. Betroffene sollten vor ihrer Entscheidung unbedingt eine Pflegeberatung nutzen. Denn die Regelungen sind kompliziert, zumal auch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen ist.

Von der Pflegeberatung sollte man sich deshalb nicht nur diese Vereinbarung einschließlich der entsprechenden Fristen erläutern lassen, sondern auch die Modalitäten der Darlehensbeantragung und Darlehensrückzahlung, des Kündigungsschutzes während der Pflegezeit sowie die Regelungen, falls die Pflegezeit vorzeitig beendet werden soll. Denn für letzteren Fall ist die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig.

Weitere Informationen erhalten gesetzlich wie auch privat Versicherte unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 0188 00. Die Pflegeberatung ist neutral und auch kostenfrei. Uwe Strachovsky

Links:

  1. http://www.wege-zur-pflege.de