nd-aktuell.de / 27.09.2017 / Ratgeber / Seite 28

Reisemängel zu spät angezeigt?

Reiserecht

OnlineUrteile.de

Erst vier Tage vor Ende des Urlaubs beanstandete Herr M. bei der Reiseleiterin diesen Mangel. Das Hotel wies der Familie daraufhin ein Familienzimmer zu. Nach dem Urlaub teilte Herr M. dem Reiseveranstalter mit: Er mindere wegen der Mängel den Reisepreis um 1580 Euro.

Der Reiseveranstalter erklärte: Nur aus Kulanz zahle er 500 Euro zurück. Eigentlich stehe dem Kunden keine Minderung zu, weil er die Reisemängel zu spät angezeigt habe.

Herr M. gab sich mit den 500 Euro nicht zufrieden und klagte. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 (Az. X ZR 49/16) erhielt er weitere 683 Euro. Im Prinzip sei das Argument des Reiseveranstalters zwar richtig, räumte der BGH ein: Wenn Reisende Mängel nicht sofort reklamierten, dürften sie den Reisepreis nicht mindern. Dieses Versäumnis sei Kunden aber nur vorzuwerfen, wenn sie über ihre Pflicht zur Mängelanzeige Bescheid wussten. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil das Reiseunternehmen Herrn M. darüber nicht korrekt informiert habe.

Vergeblich berief sich der Reiseveranstalter darauf, dass die Reisebestätigung in der Fußzeile einen Hinweis enthielt: »Die Reisebedingungen wurden anerkannt und sind Vertragsinhalt. Wegen der Obliegenheiten der Kunden bei Leistungsmängeln ... wird auf Nr. 12 und Nr. 14 der Reisebedingungen hingewiesen.« Das reiche nicht, so der BGH: Es werde nur auf die Existenz von Pflichten des Kunden bei Reisemängeln hingewiesen, ohne diese näher zu erläutern. In der Reisebestätigung müsse der Reiseveranstalter den Inhalt dieser Pflichten benennen oder die Fundstelle im Reisekatalog angeben, wo der Kunde die Regelungen finden könne.

Hinweise auf die Geschäftsbedingungen müssten deutlich gekennzeichnet werden. Versteckt in der Fußzeile der Reisebestätigung und in deutlich kleinerer Schrift gedruckt, sei so ein Hinweis nicht als wichtige Information zum Reisevertrag erkennbar. OnlineUrteile.de