nd-aktuell.de / 27.09.2017 / Ratgeber / Seite 26

Scheidungskosten sind nicht mehr steuerlich absetzbar

Zum aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs

Dr. Rolf Sukowski

Die Prozesskosten für ein Scheidungsverfahren können jetzt nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mitteilte. Der BFH stellt sich damit eindeutig auf die Seite der Finanzverwaltung. Es gab zum Thema zivile Prozesskosten auch schon verbraucherfreundlichere Urteile des Bundesfinanzhofes.

Bei den zivilen Prozesskosten, und dazu zählen auch die sogenannten Scheidungskosten, hatte der Fiskus schon im Sommer 2013 den Rotstift angesetzt. Der Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) war überarbeitet worden. Seitdem sind die Kosten für private Rechtsstreitigkeiten praktisch nicht mehr absetzbar. Auch wer privat vor Gericht zieht, etwa wegen eines Bauvorhabens oder im Streit um das Umgangsrecht, der kann die Kosten des Verfahrens nicht mehr von der Steuer absetzen.

Nun können auch die Scheidungskosten nicht mehr steuermindernd angesetzt werden. Die BFH-Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem so: Der Gesetzgeber habe »die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen«.

Dies ist insofern überraschend, weil immer wieder Finanzrichter in den Prozesskosten für eine Ehescheidung eine Ausnahme sahen. Zuletzt argumentierte das Finanzgericht Köln (Az. 14 K 1861/15), bei Ehescheidungen könne man in der Regel davon ausgehen, dass sich die Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist. Dem Scheidungsbegehren könnten sie sich praktisch nicht entziehen. Insofern entstünden die Scheidungskosten auch zwangsläufig. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens nehmen die Partner nicht auf sich, um sich ihre Existenzgrundlage und Grundbedürfnisse zu sichern.

Welche Prozesskosten können überhaupt noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden?

Das Urteil des Bundesfinanzhofes bekräftigt, dass die Kosten für einen Rechtsstreit grundsätzlich nicht mehr absetzbar sind. Eine Ausnahme ist nur noch möglich, wenn der Steuerpflichtige den Prozess führt, weil er

- andernfalls seine Existenzgrundlage verlieren würde,

- seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr »in dem üblichen Rahmen« befriedigen könnte.

Wer dennoch in die Lage gerät, einen Prozess führen zu müssen, sollte sich beim Steuerberater informieren. Denn keine Regel ohne Ausnahme.

Der Autor leitet die Beratungsstelle in Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz in Gladbeck.