nd-aktuell.de / 27.09.2017 / Ratgeber / Seite 24

Was Mieter wissen sollten

Urteile im Überblick

Kündigung

Bei einem langjährig beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis rechtfertigt die fahrlässige Verursachung eines (Wasser-)Schadens durch den Mieter weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, auch wenn die Schadenhöhe (im verhandelten Fall ging es um 10 500 Euro) erheblich ist (Landgericht Berlin, Az. 67 S 410/16).

Betriebskosten

Leasing- und Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind als Kapitalersatzkosten grundsätzlich nicht umlegbar (Amtsgericht Dortmund, Az. 423 C 8482/16).

Fernwärme

Eine unnötig höhere Bestellmenge für Fernwärme, die nicht nur unerheblich höhere Kostenanteile für die einzelnen Mieter zur Folge hat, verstößt gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit (Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Az. 10 C 369/15).

Mieterhöhung

Das wohnwertmindernde Merkmal »Keine Fahrradabstellmöglichkeit« ist nicht gegeben, wenn Fahrräder im Innenhof abgestellt werden können, ohne dass es auf die Abschließbarkeit ankommt. Für das wohnwerterhöhende Merkmal »Abschließbarer Fahrradabstellraum innerhalb oder außerhalb des Gebäudes« bedarf es der hinreichenden Dimensionierung desselben (Landgericht Berlin, Az. 67 S 375/16).

Vermietermehrheit

Sind mehrere Personen Vermieter, muss die Kündigung von - oder im Namen von - allen Vermietern ausgesprochen werden (Amtsgericht Besigheim, Az. 7 C 601/16).

Anfechtung

Der Mieter kann den Mietvertrag anfechten, wenn er nach dessen Abschluss Kenntnis von Tatsachen erhält, die auf mangelnde Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Vermieters (im verhandelten Fall ging es um Mietpfändung wegen Steuerschulden, keinen Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage der Kaution und Vorstrafen wegen Vermögensdelikten) schließen lassen (Landgericht Konstanz, Az. C 61 S 58/15).

Aus: MieterZeitung, August 2017