nd-aktuell.de / 04.10.2017 / Ratgeber / Seite 28

Wer im Urlaub überfallen wird ...

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Der Fall: Ein Urlauber unternahm 2015 eine Reise nach Chile. Als er sich zum Ende seines Urlaubs auf den Weg zum Flughafen machte, wurde er unterwegs überfallen und ausgeraubt. Die Räuber nahmen ihm den Reisepass und das Flugticket ab. Daher konnte der Mann den Rückflug nach Deutschland nicht antreten. Er musste sich erst ein neues Flugticket und einen neuen Reisepass besorgen.

Nicht nur viel Ärger und viel Bürokratie, sondern obendrein auch jede Menge Unkosten. Der Reisende musste rund 1800 Euro ausgeben. Diesen Betrag wollte er nach seiner Rückkehr von der Reiseversicherung ersetzt bekommen. In deren Versicherungsbedingungen stand: Wenn der Versicherungsnehmer während der Reise durch strafbare Handlungen »erhebliche Schäden am Eigentum« erleide, seien diese mitversichert.

Kein Vermögensschaden

Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht als Erstinstanz sah diesen Fall als gegeben an und bejahte die Einstandspflicht des Reiseversicherers. Doch das Versicherungsunternehmen legte gegen das Urteil Berufung ein und hatte damit Erfolg. Das Landgericht Hildesheim (Az. 7 S 136/16) entschied mit Urteil vom 6. Januar 2017: Der Diebstahl von Reiseunterlagen und Ausweispapieren ist nicht versichert. Damit liege nämlich kein erheblicher Schaden »unmittelbar am Eigentum der versicherten Person vor«. Der reine Sachwert der Papiere - und nur darauf komme es hier an - sei gering. Zwar habe der Urlauber nach dem Überfall eine Menge Ausgaben gehabt: Das seien aber reine Folgekosten. Und Folgekosten seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Die Entscheidung mutet ein wenig lebensfremd an, den Verlust nicht als Vermögensschaden einzustufen. OnlineUrteile.de