nd-aktuell.de / 04.10.2017 / Ratgeber / Seite 27

Nicht gedeckt: Einbruch mit einem Wohnungsschlüssel

Hausratversicherung

Die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) bezieht sich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 20 U 174/16). Die Besitzerin besagter Handtasche war nach einer Betriebsfeier mit einem Kollegen auf dem Weg nach Hause. Unterwegs stellte sie ihr Rad für kurze Zeit an eine Säule.

Ein Dieb entwendete das Rad und fuhr samt der Handtasche im Fahrradkorb davon. In der Tasche befanden sich Schlüssel und Ausweispapiere der Frau. Daraufhin brachen Unbekannte mit dem Schlüssel bei der Frau ein und entwendeten Schmuck, Mobiltelefone und Laptops im Wert von über 17 000 Euro. Die Hausratversicherung wollte den Schaden nicht bezahlen, weil die Bestohlene fahrlässig handelte.

Das Gericht sah das ebenso. Der Versicherungsschutz der Hausratversicherung erlösche, wenn der Einbruch durch fahrlässiges Verhalten begünstigt worden ist. Die Frau hätte die Tasche auch am Körper tragen und somit den Diebstahl verhindern können, sagt DAH-Rechtsanwältin Petra Nieweg.

Auch habe sie sich durch das Gespräch mit ihrem Bekannten ablenken lassen. Da die Diebe den erbeuteten Schlüssel schließlich zum Einbruch benutzten, müsse die Versicherung hier nicht einspringen, so das Gericht. D-AH/nd