nd-aktuell.de / 04.10.2017 / Ratgeber / Seite 26

Nottestament

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 2 Wx 86/17). Das Gericht hatte über die Erbfolge eines im Alter von 84 Jahren im Krankenhaus gestorbenen Kölners zu entscheiden. Wenige Stunden vor dem Tod des Mannes waren vier Menschen ans Sterbebett gekommen. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem Letzten Willen des Mannes seine Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit dem Nottestament einverstanden gewesen, habe aber keine Kraft mehr gehabt, es zu unterschreiben, erklärten die Zeugen, darunter auch der Sohn der Lebensgefährtin.

Die Lebensgefährtin beantragte unter Vorlage dieses Dokuments einen Erbschein. Die ohne dieses Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen wehrten sich dagegen vor Gericht.

Das OLG bestätigte eine vorinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Köln, wonach die Lebensgefährtin nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt wurde. Grundsätzlich ist allerdings ein sogenanntes »Drei-Zeugen-Testament« möglich, wie die Richter betonten. Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten, sofern kein Kind des Begünstigten darunter ist. epd/nd