nd-aktuell.de / 04.10.2017 / Ratgeber / Seite 24

Auch der eigene Briefkasten?

Was zum »vertragsgemäßen Zustand« gehört

Die Briefkästen müssen funktionstüchtig sein. Das bedeutet, DIN-A4-Umschläge oder Zeitschriften müssen problemlos zugestellt werden können. Die Post muss vor Regen und Durchnässung geschützt sein. Soweit diese Vorgaben nicht eingehalten werden, kann der Mieter nach Ansicht des Landgerichts Berlin (Az. 29 S 20/90) und des Amtsgerichts Mainz (Az. 8 C 98/96) sogar die Miete bis zu einem Prozent kürzen.

Gegen mit Werbematerial voll gestopfte Briefkästen sollten Aufkleber/Schilder mit dem Hinweis »Keine Werbung einwerfen« helfen. Wird dieses Verbot nicht beachtet, kann der Mieter gegen das werbende Unternehmen auf Unterlassung klagen. Der Vermieter darf aber nicht schon an der Haustür per Aushang die Zustellung von Werbung unterbinden. Auch der Empfang von Werbung gehört zunächst zum »normalen« Postempfang und zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.

Gegen persönlich adressierte Werbesendungen kann der Mieter nichts unternehmen. Hier hilft kein Werbeverbot am Briefkasten. Die Post muss die Werbesendung zustellen. DMB/nd