nd-aktuell.de / 11.10.2017 / Ratgeber / Seite 28

Blindenhund »reiseunfähig«

Reiserecht

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Aus diesem Grund stornierte der blinde Mann die Reise und musste an den Reiseveranstalter 990 Euro Stornogebühr zahlen. Als sich die Reiseversicherung weigerte, den Betrag zu erstatten, klagte der Versicherungsnehmer die 990 Euro ein: Wenn ein Reisender wegen einer Erkrankung plötzlich sein Sehvermögen verliere, wäre das doch auch ein Versicherungsfall. Hier lägen die Dinge ähnlich, meinte der blinde Münchner. Denn für ihn sei es unmöglich, ohne den Hund zu verreisen.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 11. November 2016, Az. 191 C 17044/16) hatte für den blinden Mann zwar Verständnis, konnte aber nur auf die Versicherungsbedingungen verweisen, auf die es hier wesentlich ankommt. Auch wenn der Mann ohne seinen Blindenhund in einer vergleichbaren Lage sei wie er in seinem Beispiel angab: Versicherungsschutz bestehe nur für die in den Vertragsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignisse.

Allein die Tatsache, dass es für ihn als versicherte Person unzumutbar sei, ohne den Blindenhund zu verreisen, löse keine Zahlungspflicht des Versicherers aus. Denn der individuell sehr gut nachvollziehbare Grund für die Absage der Reise sei im Katalog der versicherten Ereignisse nun einmal nicht vorgesehen. Was nicht auf dieser Liste stehe, werde demzufolge auch kein Vertragsbestandteil, so das Münchner Amtsgericht. OnlineUrteile.de