nd-aktuell.de / 11.10.2017 / Ratgeber / Seite 26

Vorsteuerabzug elektronisch

Urteile zum Steuerrecht

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Unternehmen mit Sitz im Ausland erhalten ihre in Deutschland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet. Um die Vergütung zu beantragen, mussten sie früher die Originalunterlagen ans Bundeszentralamt für Steuern schicken. Seit 2010 sind die Anträge auf elektronischem Weg zu stellen. Statt der Originale übermitteln Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die Vorsteuerbeträge ergeben, elektronisch als Kopie.

Eine Firma kopierte nicht das Original einer Rechnung, sondern eine Rechnungskopie (versehen mit dem Zusatz »Copy 1«) und mailte die Kopie von der Kopie ans Bundeszentralamt. Die Behörde versagte ihr aus diesem Grund den Vorsteuerabzug. Dagegen klagte die Firma und bekam vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17. Mai 2017 (Az. V R 54/16) Recht. Auch die Kopie einer Rechnungskopie sei eine Kopie der Rechnung, stellten die Bundesrichter fest, also eine originalgetreue Reproduktion. Wer im Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren Rechnungen maile, müsse die elektronische Kopie nicht von einer Originalrechnung anfertigen.

Zu beachten ist allerdings: Seit 2015 gelten schon wieder neue Vorschriften. Demnach müssen die Unternehmen eingescannte Originale einreichen.

Seminarangebot sind als »geldwerte Leistung« zu versteuern

Ein großes Unternehmen bot allen Mitarbeitern die Möglichkeit, an einem einwöchigen Seminar teilzunehmen, das grundlegende Erkenntnisse zum gesunden Lebensstil vermittelte: »Sensibilisierungswoche« nannte der Arbeitgeber das Angebot. Daran nahmen zwischen 2008 und 2010 16,5 Prozent der Mitarbeiter teil. Dafür mussten sie Zeitguthaben oder Urlaubstage einsetzen. Die Teilnahmekosten von 1300 Euro trug (mit Ausnahme der Fahrtkosten) der Arbeitgeber. Während des Seminars bestand Anwesenheitspflicht.

Das Finanzamt erklärte, mit der Teilnahme an diesem Seminar erhalte der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil, der wie Arbeitslohn vom Unternehmen zu versteuern sei. Vergeblich pochte das Unternehmen darauf, dass Maßnahmen der allgemeinen Gesundheitsvorsorge doch überwiegend im Interesse des Betriebs lägen und somit keinen Arbeitslohn darstellen könnten.

Doch das Finanzgericht Düsseldorf gab mit Urteil vom 26. Januar 2017 (Az. 9 K 3682/15 L) dem Finanzamt Recht. Nur dann, wenn Vorsorgemaßnahmen speziell dazu dienten, berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden, stehe das Interesse des Betriebs eindeutig im Vordergrund, nicht aber bei einem Seminar zum gesunden Lebensstil ohne jeden Bezug zu berufsspezifischen gesundheitlichen Problemen. Zwar liege auch allgemeine Gesundheitsvorsorge irgendwie im Interesse des Unternehmens - in erster Linie aber im persönlichen Interesse der Mitarbeiter, denen so eine Fortbildung zugutekomme. Wenn sich Arbeitnehmer an einer »Sensibilisierungswoche« beteiligten, sei dieses Angebot als Zuwendung des Arbeitgebers mit »Entlohnungscharakter« einzustufen. Dies sei wie Arbeitslohn zu versteuern. OnlineUrteile.de