nd-aktuell.de / 01.11.2017 / Ratgeber / Seite 22

Arbeitslosengeld höher wegen Lohnnachzahlung

Bundessozialgericht

Wurde im Zuge des Lohnverzichts mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass bei einer späteren Betriebsstilllegung der Lohn nachgezahlt wird, muss diese Nachzahlung bei der Höhe des Arbeitslosengeldes I berücksichtigt werden, entschied das Bundessozialgericht am 24. August 2017 (Az. B 11 AL 16/16 R). Dabei müssen sich laut Urteil auch am Ende der Beschäftigung ausgezahlte Arbeitszeitkontenguthaben erhöhend auf das Arbeitslosengeld auswirken.

Im konkreten Fall bekam damit die Klägerin aus Halle an der Saale Recht, die bis zum 30. Juni 2012 bei einem Unternehmen aus der Callcenter-Branche arbeitete. Als das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geriet und eine Betriebsstilllegung drohte, wurde mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung ein Lohnverzicht vereinbart. Die Klägerin erhielt mit neuem Arbeitsvertrag dann statt jährlich rund 39 000 Euro nur noch rund 25 000 Euro an Lohn ausgezahlt.

Die Vereinbarung galt ab 2010 bis 31. Dezember 2013. Sollte in dieser Zeit der Betrieb stillgelegt werden, sollte die Klägerin den verzichteten Lohn nachgezahlt bekommen. Ende Juni wurde der Betrieb dann tatsächlich geschlossen. Die Klägerin war für einen Monat arbeitslos und erhielt rund 12 000 Euro an Lohn nachgezahlt.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) berücksichtigte die Nachzahlung bei der Arbeitslosengeldhöhe nicht mit. Die Zahlung sei wegen des Endes der Beschäftigung erfolgt, so dass diese mit einer Abfindung vergleichbar sei. Dies wirke sich nicht erhöhend auf das Arbeitslosengeld aus.

Das Bundessozialgericht sprach der Klägerin hingegen mehr Arbeitslosengeld zu. Sie habe arbeitsrechtlich wirksam die Lohnnachzahlung vereinbart. Das Arbeitsentgelt sei nicht wegen der Beendigung der Beschäftigung, sondern wegen der Erfolglosigkeit des vereinbarten Lohnverzichts nachgezahlt worden. Die Bundesagentur müsse zudem auch noch weitere 75 Euro mit in die Berechnung des Arbeitslosengeldes einfließen lassen, die die Klägerin für ihr Arbeitszeitguthaben erhalten hatte. Auch dieses wirke sich erhöhend auf das Arbeitslosengeld aus. epd/nd