nd-aktuell.de / 01.11.2017 / Ratgeber / Seite 22

Die finanziellen Mittel können nicht angespart werden

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Jahr 2017

Uwe Strachovsky

Nicht genutzte Mittel können weder angespart noch in das neue Jahr mitgenommen werden, worauf die bundesweite Compass Pflegeberatung hinweist. Immerhin handelt es sich hierbei um jeweils 1612 Euro.

Die Verhinderungspflege ist für Zeiten gedacht, in denen die eigentliche Pflegeperson etwa wegen Krankheit, privater Termine oder Urlaub nicht da ist und ein Ersatz benötigt wird. Die Kurzzeitpflege kann für Situationen genutzt werden, in denen die Pflege zu Hause nicht möglich oder sinnvoll ist.

Wird nur eine der beiden Varianten benötigt, können die Mittel aufgestockt werden: die Verhinderungspflege um 806 Euro auf 2418 Euro oder die Kurzzeitpflege um 1612 Euro auf 3224 Euro pro Jahr.

Die Summen werden allerdings nicht zur freien Verfügung auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen. Stattdessen begleicht die Pflegeversicherung die Rechnungen der Ersatzpflegekraft beziehungsweise der Kurzzeitpflegeeinrichtung.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten sich ausführlich beraten lassen, ob und wie die finanzielle Unterstützung der Pflegekasse noch bis zum Jahresende in Anspruch genommen werden kann. Ist das nicht möglich oder nötig, »verfällt« das Geld. Im neuen Kalenderjahr 2018 entsteht dann ein neuer Anspruch.

Das Geld für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht Personen ab dem Pflegegrad 2 zu, die zu Hause betreut werden.

Noch der Hinweis. Bei der bundesweiten Compass Pflegeberatung sind unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 101 88 00 weitere Informationen zu den einzelnen Regelungen erhältlich.