nd-aktuell.de / 15.11.2017 / Ratgeber / Seite 26

Ehegattentestament darf nicht beeinträchtigt werden

Schenkung

Liegt kein »lebzeitiges Eigeninteresse« vor, kann der Beschenkte zur Herausgabe der Zuwendung verpflichtet sein, so das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 10 U 75/16), das am 18. Oktober 2017 veröffentlicht wurde. Das Landgericht Hagen hatte in erster Instanz noch zu Ungunsten des Erben entschieden.

Geklagt hatte ein heute 71-jähriger alter Mann aus Gevelsberg, der von seinen Eltern zum Schlusserben eingesetzt worden war. Seine Mutter starb im Jahr 2005. Sein Vater lebte ab 2010 wieder mit einer Frau zusammen, die ein lebenslanges Wohnrecht in dessen Haus erhielt. Als Gegenleistung vereinbarte der Sohn mit ihr, dass sie den Vater bis zu dessen Tod pflegt und keine Besitzansprüche auf das Haus stellt. Der Vater übernahm die Lebenshaltungskosten für die Frau und zahlte gemeinsame Reisen. Außerdem übertrug er ihr verschiedene Vermögensgegenstände wie Fondsbeteiligungen und Lebensversicherungen im Gesamtwert von rund 222 000 Euro. Weitere 50 000 Euro hob die Frau bar von seinem Bankkonto ab.

Nach dem Tod des Vaters 2014 verlangte der Sohn die Vermögenswerte sowie das Bargeld zurück. Die Beklagte wies das mit der Begründung zurück, der Vater habe es ihr aus Dankbarkeit und zur Sicherstellung weiterer intensiver Pflege übertragen. So habe sie ihn in den vier Jahren 24 Stunden am Tag gepflegt und betreut.

Das Oberlandesgericht Hamm gab im Gegensatz zur Vorinstanz dem Sohn Recht. Nach dem Tod der Mutter habe der Vater die Einsetzung des Sohnes als Schlusserbe beachten müssen, erklärten die Richter. Bei der Schenkung an seine Lebenspartnerin habe er auch mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. Als Erblasser habe er wissen müssen, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe deutlich schmälere. Eine Ausnahme sei es, wenn ein Erblasser mit einer Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege sichern wolle, hieß es weiter. Die Beklagte habe diesen Fall jedoch nicht nachweisen können.

Die Richter berücksichtigten zudem, dass die Frau nichts zur Finanzierung des Haushalts beisteuern musste und ihr ein lebenslanges Wohnrecht zugestanden worden ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigten die von ihr vorgebrachten Pflege- und Haushaltsleistungen die infrage stehenden Schenkungen nicht, hieß es in der Urteilsbegründung. epd/nd