nd-aktuell.de / 15.11.2017 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 17

Sammelklage zu Facebook abgelehnt

EuGH-Gutachter: Einzelklage wegen Datenschutz möglich

Luxemburg. Nach Ansicht des Rechtsgutachters am Europäischen Gerichtshof (EuGH) kann der österreichische Datenschutz-Aktivist Maximilian Schrems in Österreich gegen Facebook klagen. Dabei kann er allerdings nicht auch die Rechte anderer österreichischer Verbraucher geltend machen, erklärte der Jurist Michal Bobek bei seinen Schlussanträgen am Dienstag in Luxemburg.

Der Kritiker des sozialen Netzwerks hatte in Österreich eine Sammelklage gegen Facebook Irland wegen angeblicher Verstöße gegen österreichische, irische und europäische Datenschutzregeln eingereicht. Er fordert die Feststellung, dass bestimmte Vertragsklauseln unwirksam sind, und verlangt die Unterlassung der Verwendung von Daten sowie Schadenersatz.

Facebook vertritt die Auffassung, dass die österreichischen Gerichte für diese Klage international nicht zuständig sind. Schrems sei beruflich für den Datenschutz aktiv und müsse daher in Irland klagen. Der österreichische Oberste Gerichtshof in Wien legte deshalb den Fall dem EuGH vor.

Hintergrund sind die Geschäftsbedingungen von Facebook und der meisten anderen Unternehmen, wonach der Firmensitz als Gerichtsstandort gilt. Für Verbraucher bestehen aber Schutzregelungen, sodass sie gegen Unternehmen immer auch an ihrem Wohnsitz klagen können.

Nach Feststellung der österreichischen Gerichte nutzt Schrems Facebook seit 2008 zunächst rein privat. Inzwischen hat er aber zwei Bücher zum Datenschutz bei Facebook veröffentlicht und zahlreiche Vorträge hierzu gehalten, auch gegen Honorar. Hierzu erklärte nun der EuGH-Generalanwalt Bobek, diese Aktivitäten führten bezüglich der privaten Nutzung nicht zum Verlust von Schrems’ Verbrauchereigenschaft. Bezüglich seiner eigenen Ansprüche könne er daher in Österreich klagen. Maßgeblich sei, dass Schrems sich ursprünglich privat bei Facebook angemeldet habe. Weiter betonte Bobek aber, die Schutzregeln seien immer nur »auf die konkreten Parteien des speziellen Vertrags beschränkt«. Daher könne Schrems in Österreich nicht auch Ansprüche geltend machen, die ihm andere Österreicher abgetreten haben. Sammelklagen könnten zwar dem Verbraucherschutz dienen und auch für das Justizsystem vorteilhaft sein. »Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichtshofs, solche Sammelklagen für Verbrauchersachen zu schaffen.« AFP/nd