nd-aktuell.de / 22.11.2017 / Ratgeber / Seite 28

Unlautere Reklame eines Möbelhändlers

Streit um ein Werbeprospekt für Einbauküchen

OnlineUrtreile.de

Ein »Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen«, dem auch Konkurrenten des Händlers angehören, beanstandete die Postwurfsendung als wettbewerbswidrig. Denn bei beiden Küchenangeboten fehlten die Typenbezeichnungen der Elektrogeräte, bei einer seien nicht einmal die Marken erwähnt. Elektrogeräte seien einerseits »im Preis inbegriffen«, andererseits fänden Verbraucher zu ihnen keinerlei Angabe.

Solche Werbeanzeigen seien unzulässig und müssten künftig unterbleiben, fand der Verein. Auch der Bundesgerichtshof sah die Werbung als »unlauteren Wettbewerb« an, wie aus dem BGH-Urteil vom 2. März 2017 (Az. I ZR 41/16) hervorgeht. Marken und Typenbezeichnungen der Elektrogeräte seien wesentliche Merkmale der Ware. Um eine vernünftige geschäftliche Entscheidung treffen zu können, benötigten Verbraucher diese Informationen. Die dürfe man ihnen in einem Prospekt nicht vorenthalten, andernfalls könnten Verbraucher keinen fundierten Preisvergleich anstellen.

Preise könnten die Kunden doch sowieso erst nach einem Beratungsgespräch über das individuell anzupassende Produkt vergleichen, konterte der Möbelhändler. Auch die Möbelmaße würden in der Anzeige nicht genannt.

Diesen Einwand ließen die Bundesrichter jedoch nicht gelten: Im Prospekt habe der Händler Komplettküchen zu einem günstigen Festpreis angeboten und keine individuell anzufertigenden Einbauküchen, deren Preis schwanke (je nach Zahl der Teile und dem Aufwand beim Einbau). Zudem verweise im Prospekt ein Lkw-Symbol plakativ darauf, dass der Preis »inklusive Lieferung« zu verstehen sei. Das verstärke beim Verbraucher den Eindruck, er könne die beiden Küchen genauso kaufen wie abgebildet. Dann müsse der Händler aber die Adressaten der Werbung auch über die Elektrogeräte informieren.

Zweifellos könnten Verbraucher die beiden Küchen besser bewerten und mit anderen Küchen vergleichen, wenn sie die Marken- und Typenbezeichnungen der mitverkauften Elektrogeräte wüssten, hob das Gericht hervor und bestätigte eine unlautere Reklame des Möbelhändlers. OnlineUrtreile.de