nd-aktuell.de / 22.11.2017 / Ratgeber / Seite 27

Aufs Kleingedruckte achten

Kfz-Versicherung

Die Kündigung muss einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherer eingegangen sein. Sind Kalenderjahr und Versicherungsjahr identisch also spätestens am 30. November. Der Versand der Kün- digung ist per Fax am sinnvollsten. Mit dem Sendebericht der ersten Seite kann die fristgerechte Kündigung nachgewiesen werden. Ist die Frist verpasst, gibt es dennoch Möglichkeiten, aus dem Vertrag zu kommen:

Der Versicherer hat den Beitrag erhöht ohne die Leistungen zu verbessern.

Es ist ein Versicherungsfall eingetreten.

Sie verkaufen Ihr Fahrzeug.

Wichtig ist jedoch, den bestehenden Vertrag erst dann zu kündigen, wenn man woanders auch sicher den benötigen Versicherungsschutz erlangen kann. Zwar muss jeder Versicherer zumindest eine Haftpflichtversicherung anbieten, die umfasst aber nur die Mindestversicherungssummen aus dem Pflichtversicherungsgesetz. Mit 1,12 Millionen Euro für Sachschäden ist diese viel zu niedrig.

Verbraucher sollten schauen, dass im Kleingedruckten folgende Punkte enthalten sind:

Die Deckungssumme bei der Kfz-Haftpflicht sollte für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens 100 Millionen Euro betragen.

Bei der Kasko sollte der Versicherer auf sein quotales Kürzungsrecht bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichten.

Schäden durch Kollisionen mit Tieren aller Art und Schäden durch Marderbisse sollten abgesichert sein.

Eine Selbstbeteiligung von 150 Euro in der Teilkasko sowie 300 Euro oder 500 Euro in der Vollkasko ist sinnvoll. Denn nach einem Schadenfall kann der Vertrag außerordentlich durch den Versicherer, aber auch durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden. Wird eine Kaskoversicherung vom Versicherer gekündigt, erschwert dies einen Anschlussvertrag bei einem andere Versicherer. BdV/nd