Beim Spaziergang am Sonntag?

Arbeitsunfall

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Der Mann hatte gegen seine Berufsgenossenschaft geklagt und einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse geltend gemacht. Das Sozialgericht in Düsseldorf (Az. S 6 U 545/14) gab dem Kläger Recht.

Zur Rehabilitation war der Mann bei einer Kur. Dort war ihm zwecks Gewichtsabnahme Bewegung empfohlen worden. Mit dem Spaziergang habe er seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollen, so der Kläger. Auf dem Weg zum Kurplatz war er von einem Auto angefahren und verletzt worden.

Die Berufsgenossenschaft sah darin keinen Versicherungsfall, weil der Spaziergang nicht ärztlich verordnet gewesen sei. Das Gericht befand dagegen, der Kläger habe davon ausgehen können, mit dem Spaziergang seine Rehabilitation zu fördern. Dabei spiele keine Rolle, dass er an einem therapiefreien Sonntag spazieren gegangen sei. dpa/nd

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