nd-aktuell.de / 22.11.2017 / Ratgeber / Seite 23

Wer haftet beim Pkw-Schaden?

Sturmschaden auf dem Betriebsgelände

Dies geht laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. September 2017 (Az. 9 Sa 42/17) hervor.

Zum Hintergrund: Treffen herumfliegende Gegenstände bei einem Sturm geparkte Autos, richtet sich die Haftung oft danach, ob der Besitzer dieser Gegenstände seine Verkehrssicherungspflicht missachtet hat - ob er diese Dinge also besser hätte sichern müssen. Die Gerichte legen dem Geschädigten oft eine Mithaftung auf, wenn der Sturm bereits beim Parken absehbar war und er sein Auto an einer gefährdeten Stelle abgestellt hat, beispielsweise unter einem morschen Baum oder neben einer wackeligen Reklametafel.

Der Fall: Ein Gemeindemitarbeiter hatte seinen Pkw wie immer mit Erlaubnis der Gemeinde auf deren Betriebsgelände geparkt. Er war den ganzen Tag im Außeneinsatz. Als er zurückkehrte, musste er feststellen, dass der an diesem Tag herrschende Sturm mit Windstärke neun einen großen rollbaren Müllcontainer in Bewegung gesetzt und mit Wucht gegen sein Auto geschoben hatte.

Der Pkw erlitt Totalschaden. Die Versicherung des Pkw-Besitzers zahlte ihm die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert aus und verlangte das Geld von der Gemeinde zurück. Denn diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und damit den Schaden verursacht.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Das Gericht war der Ansicht, dass die Gemeinde hier fahrlässig ihre Pflichten verletzt habe. Der Sturm sei durch eine rechtzeitige Unwetterwarnung angekündigt gewesen. Um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzugehen, hätte die Gemeinde das Betriebsgelände vorher abgehen und mögliche Gefahrenstellen entschärfen müssen. Dazu hätte sie in diesem Fall nur ein Tor zwischen Müllcontainer und Parkplatz schließen müssen. Dass 14 Tage vorher jemand die Feststellbremse des Müllcontainers angezogen habe, reiche nicht aus, um der Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen zu sein.

Bei einem Sturm mit Windstärke neun liege kein unabwendbares Ereignis vor, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen möglich seien. Der Mitarbeiter habe keine Mitschuld an dem Schaden. Er habe sein Auto um sieben Uhr morgens abgestellt und sich dann sofort ganztags in den Außeneinsatz begeben. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen treffe, um ihr Betriebsgelände zu sichern. D.A.S./nd