nd-aktuell.de / 29.11.2017 / Ratgeber / Seite 25

Wie hoch darf die Hecke sein?

Zivilrecht: Grundstücksgrenze

Liegen die benachbarten Grundstücke an einem Hang, ist die Höhe einer auf dem tiefer liegenden Grundstück wachsenden Hecke vom Bodenniveau des höheren Grundstücks aus zu messen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH der Bundesgerichtshof am 2. Juni 2017 (Az. V ZR 230/16).

Hintergrund: Die Höhe von Hecken und Sträuchern an Grundstücksgrenzen führt regelmäßig zum Streit unter Nachbarn. In Bayern besagt § 47 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass Bäume, Hecken und Sträucher grundsätzlich 50 cm Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen, Pflanzen über zwei Meter Höhe einen Mindestabstand von zwei Metern. Ergo: Eine Hecke unter zwei Metern Abstand darf höchstens zwei Meter hoch sein, sonst hat der Nachbar Anspruch auf Rückschnitt.

Der Fall: Zwei Nachbarn in Bayern gehören zwei Grundstücke in Hanglage. Zwischen den Grundstücken verläuft eine 1 bis 1,25 Meter hohe, von einer Mauer gesäumte Stufe im Gelände. Auf dem unteren Grundstück stand entlang dieser Stufe eine sechs Meter hohe Thujenhecke. Zuletzt war diese 2009 oder 2010 geschnitten worden, auf 2,90 Meter gemessen ab Erdboden des unteren Grundstücks.

Der Eigentümer des oberen Grundstücks verlangte nun von seinem Nachbarn, die Hecke im Frühjahr und im Herbst jeweils auf zwei Meter Höhe zurückzuschneiden, und zwar gemessen vom oberen Ende der Mauer. Der Eigentümer der Hecke berief sich dagegen auf Verjährung.

Das Urteil: Der BGH beantwortete zunächst die Frage, von wo aus die Höhe der Hecke zu messen sei. Dem Gericht zufolge müsse die Messung grundsätzlich von der »Austrittsstelle« der Pflanzen aus erfolgen, also vom Erdboden unter der Hecke. Auf einem Grundstück, das tiefer als das des Nachbarn, sei vom Bodenniveau des höheren Nachbargrundstücks aus zu messen.

Der Anspruch auf Rückschnitt der Hecke verjähre tatsächlich nach fünf Jahren. Beginn der Frist sei das Ende des Jahres, in dem die Hecke die Zwei-Meter-Grenze überschritten habe - hier 2009. Der Anspruch sei nicht verjährt, da der Nachbar noch in der Frist Rechtsschritte einleitete. Der Heckenbesitzer musste die Hecke auf zwei Meter stutzen - gemessen vom Bodenniveau des Nachbarn. D.A.S./nd